TL;DR: In Frankreich müssen alle der Umsatzsteuer unterliegenden oder identifizierten Unternehmen diese Steuer ausschließlich elektronisch anmelden und zahlen, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer seit dem 1. Januar 2022. Die Erklärungen werden ab dem 14. jedes Monats mit den Zolldaten vorbefüllt und müssen über die offiziellen Formulare (z. B. 3310-CA3-SD oder 3517-AGR-SD CA 12A) auf impots.gouv.fr übermittelt werden. Unternehmen außerhalb der EU müssen einen steuerlichen Vertreter beauftragen. Spezielle Regelungen gelten für Korrekturen, den Schwellenwert von 4.000 € und gemeinnützige Organisationen.
Wer muss die Umsatzsteuer anmelden?
Alle der Umsatzsteuer unterliegenden oder in Frankreich identifizierten Personen sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzerklärung anzumelden und zu zahlen. Dazu gehören:
- In Frankreich ansässige Unternehmen.
- Nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Umsätze tätigen oder für die Umsatzsteuer identifiziert sind.
- Nicht steuerpflichtige, aber für die Umsatzsteuer identifizierte juristische Personen, die die Erstattungsverfahren ersetzen.
Unternehmen, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind und in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen die Anmeldung elektronisch über einen steuerlichen Vertreter vornehmen, gemäß Artikel 289 A des CGI.
Modalitäten der elektronischen Anmeldung
Die Umsatzsteuererklärung ist für alle Steuerpflichtigen verpflichtend elektronisch einzureichen, ohne Ausnahme für Papierformulare. Die Modalitäten umfassen:
-
Offizielle Formulare: Die Erklärungen müssen über die auf impots.gouv.fr (Bereich « Recherche de formulaires ») verfügbaren Formulare übermittelt werden.
- Formular Nr. 3310-CA3-SD (CERFA Nr. 10963): Für Steuerpflichtige, die monatliche oder quartalsweise Erklärungen einreichen.
- Formular Nr. 3517-AGR-SD CA 12A (CERFA Nr. 10968): Für Steuerpflichtige, die dem vereinfachten Landwirtschaftsregime unterliegen.
-
Automatische Vorabbefüllung: Ab dem 14. jedes Monats werden die Online-Erklärungen mit den Bemessungsgrundlagen der Einfuhrumsatzsteuer vorbefüllt, die für steuerpflichtige Einfuhren des Vormonats fällig ist, basierend auf den Zolldaten.
-
Verpflichtende Überprüfung: Die Steuerpflichtigen müssen die vorbefüllten Beträge überprüfen, deren Details im Bereich « Données ATVAI » ihres beruflichen Kontos auf douane.gouv.fr einsehbar sind.
Fristen und Übermittlung
Die elektronische Übermittlung der Erklärungen ist bis zum gesetzlichen Abgabetermin gemäß Artikel 287 des CGI und Artikel 39 des Anhangs IV zum CGI zulässig. Nach diesem Termin wird die Online-Erklärung mit dem Vermerk « Dépôt hors délai » (verspätete Einreichung) berücksichtigt.
Bei der EDI-Prozedur müssen die Steuerpflichtigen den Betrag der fälligen Steuern zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung zahlen. Zahlungen, die auf einen Zahlungsbescheid (z. B. Nachforderungen nach einer Steuerprüfung) folgen, werden nicht per Online-Überweisung getätigt.
Korrekturen und Berichtigungen
Falls steuerpflichtige Einnahmen in einer Erklärung fehlen, die einen nicht anrechenbaren Steuerguthaben ausweist, kann das Unternehmen den Fehler korrigieren, indem es die nicht gemeldeten Einnahmen zu denen des Monats der Entdeckung der Auslassung hinzufügt, vorausgesetzt, dass für den folgenden Zeitraum keine Erstattung von nicht steuerpflichtigen, abziehbaren Steuerguthaben beantragt wurde.
- Betrag ≤ 4.000 €: Die Korrektur kann durch Hinzufügen der Auslassungen zur Erklärung des Monats der Entdeckung erfolgen.
- Betrag > 4.000 €: Es muss eine berichtigende Erklärung für den betroffenen Zeitraum eingereicht werden, und zwar unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Erklärung.
Spezielle Regelungen und Schwellenwerte
- Quartalsweise Erklärungen: Unternehmen, deren jährliche fällige Umsatzsteuer unter 4.000 € liegt, können quartalsweise Erklärungen einreichen.
- Gemeinnützige Organisationen: Sie können sich für quartalsweise Erklärungen entscheiden, wenn die im Vorjahr auf Basis der periodischen Erklärungen gezahlte Steuer 4.000 € nicht übersteigt.
Sanktionen
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung oder Zahlung wird gemäß Artikel 1738 des CGI sanktioniert.