Wie müssen Urheber geistiger Werke die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

Zusammenfassung: Urheber geistiger Werke in Frankreich profitieren von einem spezifischen Mehrwertsteuerregime mit einer Befreiung für geringe Einnahmen oder einem Quellabzugsmechanismus, der von Verlagen und Verwertungsgesellschaften verwaltet wird. Die Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer ist nur dann obligatorisch, wenn der Urheber die Umsatzgrenzen überschreitet oder sich für das allgemeine Regime entscheidet.

Mehrwertsteuer-Befreiung

Urheber geistiger Werke profitieren automatisch von einer Mehrwertsteuerbefreiung, wenn ihr Umsatz die in Artikel 293 B des CGI festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Diese Befreiung entbindet die Urheber von der Pflicht, die Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu zahlen – mit Ausnahme von Importen. Architekten und Softwareautoren sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.

Quellabzugsmechanismus

Der Quellabzugsmechanismus ist eine Besonderheit des Mehrwertsteuerregimes für Urheber. Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten behalten die fällige Mehrwertsteuer auf die Urheberrechte ein und führen sie direkt an den Fiskus ab. Die Urheber müssen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und haben keine spezifischen Buchführungspflichten, außer der Aufbewahrung der Tantiemenabrechnungen.

Rechnungsstellungspflichten

Urheber müssen die Mehrwertsteuer nur dann in Rechnung stellen, wenn sie die Umsatzgrenzen überschreiten oder sich für das allgemeine Regime entscheiden. In diesen Fällen müssen sie Rechnungen gemäß Artikel 289 des CGI ausstellen. Stellt ein befreiter Urheber fälschlicherweise Mehrwertsteuer in Rechnung, ist diese für den Empfänger nicht abzugsfähig.

Verzicht auf den Quellabzugsmechanismus

Urheber können auf den Quellabzugsmechanismus verzichten, indem sie ihre Entscheidung den Verlagen, Verwertungsgesellschaften und dem Finanzamt mitteilen. Dieser Verzicht gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, verlängert sich stillschweigend und betrifft sämtliche vom Urheber erhaltenen Tantiemen.

Aufbewahrung von Unterlagen

Urheber müssen die von Verlagen, Verwertungsgesellschaften und Produzenten erhaltenen Tantiemenabrechnungen aufbewahren. Diese Dokumente dienen als Nachweis für die erzielten Einnahmen und die korrekte Anwendung des Quellabzugs. Befreite Urheber haben keine weiteren spezifischen Buchführungspflichten.

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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