Zusammenfassung: Die Option für die pauschale Steuerabgeltung (versement libératoire) ist nicht automatisch und erfordert einen ausdrücklichen Antrag. Dieser muss bis zum 30. September des Vorjahres des Bezugsjahres eingereicht werden. Die Option ist für das laufende Jahr unwiderruflich und nicht mit Perioden der Sozialversicherungsbefreiung wie ACRE vereinbar. Das steuerliche Referenzeinkommen des Haushalts aus dem Jahr N-2 muss unter oder gleich der Obergrenze der zweiten Stufe des Einkommensteuertarifs (IR) des Jahres N-1 liegen. Die Option ist unabhängig vom micro-social-Regime.
Wer kann die pauschale Steuerabgeltung wählen?
Um die pauschale Steuerabgeltung (versement libératoire) zu beantragen, muss das steuerliche Referenzeinkommen (RFR) des Haushalts aus dem Jahr N-2 pro Familienquotiententeil unter oder gleich der Obergrenze der zweiten Stufe des Einkommensteuertarifs (IR) des Jahres N-1 liegen. Diese Grenze wird um 50 % oder 25 % für jeden zusätzlichen halben oder viertel Teil des Familienquotienten erhöht. War der Steuerpflichtige im Jahr N-2 noch bei den Eltern mitversichert, wird nur sein persönliches Einkommen berücksichtigt.
Wie übt man die Option aus?
Der Antrag auf pauschale Steuerabgeltung muss an die zuständigen Sozialversicherungsträger, wie die URSSAF, übermittelt werden.
- Bei Neugründungen kann die Option direkt beim Centre de Formalités des Entreprises (CFE) bei der Unternehmensregistrierung ausgeübt werden.
- Für Einkünfte ab dem 1. Januar 2019 ist die Frist für die Antragstellung der 30. September des Vorjahres des Anwendungsjahres.
- Der Antrag kann online über die Website lautoentrepreneur.fr oder per Papierformular eingereicht werden.
Überprüfung der Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen
Zur Überprüfung der Berechtigung für die pauschale Steuerabgeltung muss der Steuerpflichtige das steuerliche Referenzeinkommen (RFR) heranziehen, das im Einkommensteuerbescheid des Jahres N-2 (erhalten im Jahr N-1) angegeben ist. Dieses Einkommen wird so berechnet, als würde die pauschale Abgeltung nicht gelten. Zusätzliche Dokumente sind nicht erforderlich, außer denen, die für die Einkommensteuererklärung und die Überprüfung des RFR benötigt werden.
Fristen und Grenzen
Die Option für die pauschale Steuerabgeltung muss bis zum 30. September des Vorjahres des Anwendungsjahres beantragt werden. Wichtig: Die Option ist nicht vereinbar mit der Berechnung der Sozialabgaben nach den Regeln von Artikel L. 131-6-1 des Code de la sécurité sociale.
Ausschlussfälle
Steuerpflichtige, die sich dafür entscheiden, ihre Sozialabgaben nach anderen Regeln als denen des micro-social-Regimes berechnen zu lassen, können die pauschale Steuerabgeltung nicht wählen.
Unwiderruflichkeit der Option
Sobald die Option ausgeübt wurde, ist sie für das laufende Jahr unwiderruflich. Sie kann jedoch für die folgenden Jahre geändert oder beendet werden, ohne dass dies automatisch zum Austritt aus dem micro-fiscal- oder micro-social-Regime führt.
Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine persönliche Steuerberatung dar.