Zusammenfassung: Die Umrechnung von Einnahmen in Fremdwährung in Euro erfolgt in der Regel zum Wechselkurs, der am Tag der jeweiligen Transaktion gilt. Es gelten spezifische Regeln je nach Art der Einnahmen oder Steuern (z. B. Jahresdurchschnittskurs für digitale Plattformen, Wechselkurs am Bilanzstichtag für Forderungen und Verbindlichkeiten).
Allgemeines Prinzip der Umrechnung
Die Grundregel besteht darin, den am Tag der jeweiligen Transaktion geltenden Wechselkurs anzuwenden, um Beträge in Fremdwährung in Euro umzurechnen. Dieses Prinzip gilt insbesondere für die Ermittlung von Immobilienwertsteigerungen, wobei der Verkaufspreis, der Kaufpreis und die Nebenkosten zum Wechselkurs des jeweiligen Transaktionstags umgerechnet werden müssen.
Spezifische Fälle nach Art der Einnahmen oder Steuern
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Art. 122 CGI) erfolgt die Umrechnung zum Wechselkurs am Tag der Zahlung der erhaltenen Erträge.
Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung
Forderungen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährung müssen am Ende jedes Geschäftsjahres zum letzten bekannten Wechselkurs an diesem Tag bewertet werden. Die sich ergebenden Wechselkursdifferenzen werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses berücksichtigt.
Transaktionen auf digitalen Plattformen
Für Transaktionen auf digitalen Plattformen muss die Umrechnung der Gegenleistungen in Fremdwährung den Jahresdurchschnittswechselkurs verwenden, der von der EZB für das betreffende Jahr veröffentlicht wird.
In Fremdwährung denominierte Wertpapiere (Kreditinstitute und Investmentunternehmen)
Von Kreditinstituten oder Investmentunternehmen gehaltene, in Fremdwährung denominierte Wertpapiere werden am Ende jedes Geschäftsjahres zum letzten bekannten Wechselkurs bewertet. Wechselkursdifferenzen werden in das zu versteuernde Ergebnis einbezogen. Eine Ausnahme gilt für in Euro finanzierte Anlage- oder Beteiligungspapiere: deren Wechselkursdifferenzen werden nicht für das steuerliche Ergebnis berücksichtigt.
Spezifische Steuern
- Steuer auf Versicherungsverträge: Die Umrechnung erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am Tag des Steuerentstehungstatbestands (Fälligkeitstermin der Prämien).
- Zusatzsteuer (Art. 223 WW ter CGI): Die Umrechnung von Beträgen in Fremdwährung erfolgt zum Wechselkurs des letzten Tages des Geschäftsjahres, veröffentlicht von der EZB oder der Banque de France.
- Bemessungsgrundlage (Art. 266 CGI): Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte von der EZB am Tag der Steuerfälligkeit veröffentlichte Kurs.
Ausnahmen und Grenzen
Bestimmte latente Wechselkursdifferenzen können vom zu versteuernden Ergebnis ausgeschlossen werden, insbesondere bei Darlehen, die zur Finanzierung eines zur Vermietung bestimmten Gutes unter bestimmten Bedingungen aufgenommen wurden. Zudem werden bei in Fremdwährung denominierten Anlage- oder Beteiligungspapieren, die in Euro finanziert sind, die Umrechnungsdifferenzen nicht für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses herangezogen.
Besondere Fälle für Immobilien
Ist der Preis in Fremdwährung angegeben und zu einem späteren Zeitpunkt zahlbar, wird die Steuer auf der Grundlage der Schätzung des tatsächlichen Werts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetzt. Bei sofortiger Zahlung erfolgt die Umrechnung zum Wechselkurs am Verkaufstag.