Zusammenfassung: Ausländische diplomatische Vertreter in Frankreich genießen spezifische Steuerbefreiungen für die Wohnsteuer (nur für ihren offiziellen Wohnsitz, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit) und für die Einkommensteuer (nur für ihr offizielles Gehalt, sofern sie nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder dauerhafte Einwohner sind). Private Einkünfte aus französischen Quellen bleiben steuerpflichtig, sofern bilaterale Abkommen nichts anderes vorsehen. Die Ausübung einer privaten gewerblichen Tätigkeit führt zum Verlust der Steuerprivilegien, mit Ausnahme von wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeiten.
Befreiung von der Wohnsteuer
Botschafter und andere diplomatische Vertreter ausländischer Staatsangehörigkeit sind von der Wohnsteuer für ihren offiziellen Wohnsitz befreit, und zwar nur in der Gemeinde, in der sich dieser befindet. Diese Befreiung ist an die Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft: Das vertretene Land muss französischen diplomatischen Vertretern vergleichbare Vorteile gewähren. Sie gilt ab dem 1. Januar des auf die Ankunft in Frankreich folgenden Jahres, aufgrund der Jahresregelung der Steuer.
Französische Staatsbürger, auch im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit, sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.
Befreiung von der Einkommensteuer
Ausländische diplomatische und konsularische Vertreter in Frankreich sind von der Einkommensteuer für ihr offizielles Gehalt befreit, sofern sie nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder dauerhafte Einwohner Frankreichs sind. Diese Befreiung unterliegt ebenfalls dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Private Einkünfte aus französischen Quellen bleiben in Frankreich steuerpflichtig, sofern ein bilaterales Steuerabkommen keine Befreiung vorsieht.
Grenzen und Ausnahmen
Die Ausübung einer privaten gewerblichen Tätigkeit in Frankreich – mit Ausnahme von wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeiten – führt zum Verlust des Status als diplomatischer Vertreter und damit zum Verlust der damit verbundenen Steuerprivilegien.
Internationale Beamte, die eine Diplomaten-Gleichstellungskarte besitzen, genießen nicht automatisch die Steuerprivilegien, die diplomatischen Vertretern zustehen.
Rechtlicher Rahmen und Abkommen
Die Befreiungen basieren auf den Wiener Übereinkommen von 1961 (diplomatische Beziehungen) und 1963 (konsularische Beziehungen) sowie auf den Bestimmungen des französischen Code général des impôts (CGI). Bilaterale Steuerabkommen berühren die Steuerprivilegien diplomatischer Vertreter nicht, können jedoch spezifische Regelungen für private Einkünfte vorsehen.
Besondere Fälle
Konsuln und konsularische Vertreter unterliegen ähnlichen Regelungen, wobei ihre Befreiung von der Wohnsteuer gemäß den mit dem vertretenen Land geschlossenen Abkommen geregelt wird. Auch Familienmitglieder können unter denselben Bedingungen von diesen Befreiungen profitieren.
Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen
- Staatsangehörigkeit: Ausschluss französischer Staatsbürger (auch bei doppelter Staatsangehörigkeit).
- Gegenseitigkeit: Obligatorisch für die Befreiung von Wohnsteuer und Einkommensteuer.
- Wohnsitz: Die Befreiung von der Wohnsteuer gilt nur für den offiziellen Wohnsitz.
- Private Tätigkeiten: Private Einkünfte aus französischen Quellen bleiben steuerpflichtig, sofern keine abweichenden abkommensrechtlichen Regelungen bestehen.