TL;DR: In dem Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gewinnermittlung nach dem tatsächlichen Ergebnis vermindern Sie die betreffenden Einnahmen um den Mehrwertsteuerbetrag der Forderungen, die in der Bilanz des letzten nach diesem Regime besteuerten Geschäftsjahres ausgewiesen sind, und wenden anschließend den Abzug von 87 % an.
Das betreffende Jahr
Die Regel gilt für das Jahr, das auf Ihr Ausscheiden aus der Gewinnermittlung nach dem tatsächlichen Ergebnis folgt.
Die abzuziehenden Forderungen
Sie ziehen von den betreffenden Einnahmen den Mehrwertsteuerbetrag der Forderungen ab, die in der Bilanz des letzten nach dem tatsächlichen Ergebnis besteuerten Geschäftsjahres ausgewiesen sind. Dieser Abzug betrifft daher nicht unterschiedslos alle Forderungen aus Ihrer Tätigkeit.
Die Reihenfolge der Berechnung
Sie müssen zunächst die betreffenden Einnahmen um den Mehrwertsteuerbetrag der berücksichtigten Forderungen vermindern. Anschließend wenden Sie den Abzug von 87 % auf den so ermittelten Betrag an.