TLDR
Wenn Sie eine ausländische Gesellschaft sind, hängt Ihre Besteuerung in Frankreich hauptsächlich von den Tätigkeiten ab, die Sie dort ausüben, und vom Standort Ihrer Immobilien. Eine ausschließlich immobilienbezogene Tätigkeit wird grundsätzlich an dem Ort besteuert, an dem sich die Immobilien befinden. Ihre in Frankreich erzielten Gewinne können als ausgeschüttet gelten und einer Quellensteuer unterliegen, vorbehaltlich der Steuerabkommen und bestimmter Ausnahmen. Immobiliengewinne können außerdem der in Artikel 244 bis A des CGI vorgesehenen Abgabe unterliegen.
Das territoriale Kriterium
Sie sind in Frankreich für die dort ausgeführten Geschäftsvorgänge steuerpflichtig, wenn diese die gewöhnliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit darstellen. Die Zuordnung hängt daher von der tatsächlich in Frankreich ausgeübten Tätigkeit ab und nicht nur vom Sitz Ihrer Gesellschaft.
Wenn Sie in Frankreich keine andere als eine immobilienbezogene Tätigkeit ausüben und dort Immobilien halten, unabhängig davon, ob diese vermietet sind oder nicht, befindet sich der Besteuerungsort dort, wo diese Immobilien liegen. Wenn mehrere Orte betroffen sind, wird die Besteuerung durch die für ausländische Unternehmen zuständige Steuerbehörde festgesetzt.
Wenn Sie in Frankreich eine Tätigkeit ausüben, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben, kann die für ausländische Unternehmen zuständige Steuerbehörde ebenfalls nach den für den Besteuerungsort geltenden Vorschriften zuständig sein.
Die in Frankreich erzielten Gewinne
Die Gewinne, die Sie als ausländische Gesellschaft in Frankreich erzielen, gelten für jedes Geschäftsjahr als an Gesellschafter ausgeschüttet, die weder ihren steuerlichen Wohnsitz noch ihren Sitz in Frankreich haben. Diese Einstufung dient insbesondere dazu, die Anwendung der Quellensteuer zu bestimmen.
Die betroffenen Gewinne umfassen den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Ergebnisse nach Abzug der Körperschaftsteuer. Diese Regel ermöglicht jedoch allein noch nicht die vollständige Berechnung der auf Ihre Immobilienaktivität anwendbaren Besteuerung.
Wenn Sie Gesellschafter oder Mitglied einer Personengesellschaft sind, die in Frankreich eine Tätigkeit ausübt, bleiben Sie in Frankreich für den Ihrem Beteiligungsrecht entsprechenden Ergebnisanteil körperschaftsteuerpflichtig. Diese Regel betrifft speziell Personengesellschaften.
Die Quellensteuer
Im allgemeinen Recht unterliegen die von einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich erzielten Gewinne der in Artikel 119 bis des CGI vorgesehenen Quellensteuer zu dem angegebenen Satz von 30 %, vorbehaltlich des anwendbaren Steuerabkommens.
Wenn die Ergebnisse Ihrer in Frankreich ausgeübten Tätigkeiten null oder defizitär sind, unterliegen Sie für das betreffende Geschäftsjahr oder den betreffenden Zeitraum nicht dieser Quellensteuer, auch wenn Sie eine Ausschüttung vornehmen. Sind diese Ergebnisse hingegen positiv, können Sie auch ohne tatsächliche Ausschüttung zur Quellensteuer verpflichtet sein.
Sie können eine Neuberechnung beantragen, wenn die der Quellensteuer unterliegenden Beträge den Gesamtbetrag Ihrer tatsächlichen Ausschüttungen übersteigen. Der Überschuss kann dann unter den in Artikel 115 quinquies des CGI vorgesehenen Bedingungen erstattet werden.
Steuerabkommen und Ausnahmen
Das anwendbare Steuerabkommen kann die Regelung des allgemeinen Rechts ändern. Wenn Sie in Frankreich eine Betriebsstätte haben, kann es insbesondere eine andere Bemessungsgrundlage, eine Begrenzung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, eine Senkung des Steuersatzes oder eine Befreiung von der Abführung der Quellensteuer vorsehen. Sie müssen das zwischen Frankreich und Ihrem Ansässigkeitsstaat geschlossene Abkommen prüfen, da die Behandlung nicht allgemein bestimmt werden kann.
Artikel 115 quinquies des CGI sieht außerdem eine Ausnahme vor, wenn sich Ihr Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet und Sie dort ohne Möglichkeit zur Option der Körperschaftsteuer unterliegen, ohne davon befreit zu sein und ohne eine besondere Befreiung für die betreffenden Gewinne in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Veräußerungsgewinne und sonstige Abgaben
In Frankreich erzielte Veräußerungsgewinne aus Immobilien oder entsprechenden Rechten unterliegen der in Artikel 244 bis A des CGI vorgesehenen Abgabe. Die gleiche Regelung kann für Aktien oder Anteile nicht börsennotierter Gesellschaften gelten, deren Vermögen hauptsächlich aus solchen Immobilien oder Rechten besteht. Diese Abgabe ist nicht abgeltend für die Körperschaftsteuer.
Für die in Frankreich erzielten Gewinne, die nach Artikel 115 quinquies als ausgeschüttet gelten, wird der in Artikel 235 ter ZCA vorgesehene Beitrag auf den Beträgen bemessen, die nicht mehr dem französischen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen.
Die verfügbaren Quellen ermöglichen es nicht, einen allgemeinen Körperschaftsteuersatz für alle Immobilienaktivitäten ausländischer Gesellschaften festzulegen. Ebenso wenig ermöglichen sie es, die Behandlung jeder Mieteinnahme, jeder Immobilienveräußerung oder jedes Veräußerungsgewinns einheitlich zu bestimmen, ohne Ihre Struktur und das gegebenenfalls anwendbare Steuerabkommen zu prüfen.