Zusammenfassung: Monaco besteuert natürliche Personen nicht auf ihr Einkommen. Französische Staatsbürger mit Wohnsitz in Monaco können jedoch gemäß Artikel 7-1 des französisch-monegassischen Steuerabkommens in Frankreich steuerpflichtig sein, mit Ausnahme bestimmter Fälle (ununterbrochener Wohnsitz seit der Geburt, Minderjährige usw.).
Allgemeines Prinzip der Besteuerung in Monaco
Das Fürstentum Monaco unterwirft keine natürlichen Personen mit Wohnsitz auf seinem Gebiet der Einkommensteuer. Diese Regel gilt für alle Einwohner, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Fall französischer Einwohner: Besteuerung in Frankreich
Französische Staatsbürger mit Wohnsitz in Monaco unterliegen in Frankreich der Einkommensteuer unter folgenden Bedingungen:
- Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 13. Oktober 1962 nach Monaco verlegt;
- Sie können keine fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalts in Monaco zum Stichtag 13. Oktober 1962 nachweisen.
In diesen Fällen werden sie in Frankreich auf ihr gesamtes Einkommen besteuert, als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Die Steuererklärungen müssen beim Finanzamt für Privatpersonen in Menton (Alpes-Maritimes) eingereicht werden.
Ausnahmen für französische Einwohner in Monaco
Einige französische Staatsbürger mit Wohnsitz in Monaco sind in Frankreich nicht einkommensteuerpflichtig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- In Frankreich geborene Franzosen: Personen, die unverzüglich nach der Geburt in den Haushalt ihrer Eltern nach Monaco gezogen sind und dort ununterbrochen gelebt haben, sofern ihr Aufenthalt in Frankreich ausschließlich mit den Umständen der Geburt zusammenhängt;
- In Monaco geborene Franzosen: Personen, die seit ihrer Geburt durchgehend in Monaco leben, unabhängig vom Geburtsdatum;
- Französische Minderjährige: Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die monegassische oder französische Staatsangehörigkeit besitzt, einen Wohnsitznachweis hat und die seit ihrer Geburt gewöhnlich im Haushalt der Eltern in Monaco leben.
Diese Personen müssen ihre Situation durch einen Wohnsitznachweis der monegassischen Behörden oder, falls nicht vorhanden, durch andere Beweismittel nachweisen, die ihren dauerhaften und gewöhnlichen Aufenthalt in Monaco belegen.
Besonderer Fall: Berufstätigkeit oder wirtschaftlicher Schwerpunkt in Frankreich
Französische Staatsbürger, die ihren Haushalt oder Hauptaufenthalt in Monaco behalten, deren Hauptberufstätigkeit oder wirtschaftlicher Schwerpunkt sich jedoch in Frankreich befindet, bleiben in Frankreich auf ihr gesamtes Einkommen steuerpflichtig. In diesem Fall wird der monegassische Wohnsitznachweis in seinen steuerlichen Wirkungen für Frankreich ausgesetzt.
Nicht-französische Einwohner in Monaco
Nicht-Franzosen mit Wohnsitz in Monaco fallen nicht unter Artikel 7-1 des französisch-monegassischen Steuerabkommens. Sie sind daher in Frankreich nicht auf ihr Einkommen steuerpflichtig, es sei denn, sie beziehen Einkünfte aus französischen Quellen (die dann nach den für Nichtansässige geltenden Regeln besteuert werden).
Einwohner, die ihren Wohnsitz aus einem Drittland nach Monaco verlegt haben
Französische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus einem anderen Land als Frankreich nach Monaco verlegt haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 7-1 des Abkommens. Sie sind daher in Frankreich nicht auf ihr Einkommen steuerpflichtig, außer für Einkünfte aus französischen Quellen.