TLDR: Französische Beamte und Staatsangestellte im Auslandseinsatz unterliegen in Frankreich der Steuerpflicht, wenn sie im Einsatzland nicht mit ihrem gesamten Einkommen einer persönlichen Einkommensteuer unterliegen. Zusätzliche Vergütungen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz sind von der Einkommensteuer befreit, werden jedoch nicht für die Berechnung des steuerlichen Referenzeinkommens berücksichtigt.
Betroffene Personen
Staatsangestellte im Auslandseinsatz, einschließlich ziviler und militärischer Mitarbeiter, Beamte im Statusrecht sowie Vertragsangestellte des französischen Staates, gelten als steuerlich in Frankreich ansässig, wenn sie im Einsatzland nicht mit ihrem gesamten Einkommen einer persönlichen Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Direction Générale du Trésor (DGT), die im Ausland im Netzwerk von Ubifrance tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerlicher Wohnsitz
Staatsangestellte im Auslandseinsatz gelten als steuerlich in Frankreich ansässig, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie im Einsatzland mit ihrem gesamten Einkommen einer persönlichen Einkommensteuer unterliegen. Diese Bedingung gilt automatisch, wenn der Angestellte nicht belegen kann, dass er im Ausland auf alle seine Einkünfte – mit Ausnahme von Einkünften französischer Herkunft, die nicht mit der Vergütung zusammenhängen – besteuert wird.
Steuerbefreiungen
Zusätzliche Vergütungen, die mit dem Auslandseinsatz verbunden sind, sind vollständig von der Einkommensteuer befreit. Diese Zuschläge werden jedoch nicht für die Berechnung des effektiven Steuersatzes oder zur Bestimmung des steuerlichen Referenzeinkommens (Revenu Fiscal de Référence, RFR) herangezogen.
Ausschlüsse und Grenzen
Angestellte des öffentlichen Dienstes sind von den vollständigen Einkommensteuerbefreiungen ausgeschlossen, die anderen Kategorien von entsandten Arbeitnehmern im Ausland gewährt werden. Zudem gilt die Befreiung der zusätzlichen Vergütungen nicht für die Berechnung des steuerlichen Referenzeinkommens (RFR) oder des effektiven Steuersatzes.
Nachweise und Begründungen
Um vom französischen Steuersystem zu profitieren, müssen die Angestellten nachweisen, dass sie im Einsatzland nicht mit ihrem gesamten Einkommen einer persönlichen Einkommensteuer unterliegen – mit Ausnahme von Einkünften französischer Herkunft, die nicht mit der Vergütung zusammenhängen. Die Befreiung im Ausland muss rechtlich begründet sein und darf nicht auf Fehlern oder Unterlassungen beruhen.
Spezielle Regelungen
Ausländische diplomatische und konsularische Vertreter in Frankreich sind von der Wohnsteuer (taxe d’habitation) für ihre offizielle Residenz befreit, sofern das vertretene Land Gegenseitigkeit gewährt. Diese Befreiung gilt nicht für Ehrenkonsuln, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben.
Zusätzliche Informationen
Staatsangestellte im Auslandseinsatz müssen die französischen Steuerregelungen einhalten und die erforderlichen Nachweise erbringen, um von den vorgesehenen Befreiungen zu profitieren. Es ist wichtig zu beachten, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes von bestimmten Befreiungen ausgeschlossen sind, die anderen Kategorien von entsandten Arbeitnehmern im Ausland gewährt werden.