Wie werden Immobilienwertsteigerungen in Frankreich besteuert?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

Zusammenfassung: In Frankreich werden Immobilienwertsteigerungen je nach steuerlichem Wohnsitz des Verkäufers und Art der Immobilie unterschiedlich besteuert. Steuerinländer unterliegen einer Einkommensteuer von 19 %, während Nichtansässige einer Pauschalsteuer und Sozialabgaben unterliegen. Es gibt Befreiungen und Ermäßigungen unter bestimmten Bedingungen.

Wer unterliegt der Besteuerung?

Steuerinländer in Frankreich

Steuerinländer in Frankreich unterliegen einer Einkommensteuer von 19 % auf entgeltlich erzielte Immobilienwertsteigerungen. Diese Steuer gilt nur für entgeltliche Veräußerungen, nicht für Schenkungen oder Erbschaften. Es gibt Befreiungen, wie z. B. für den Hauptwohnsitz, sofern die Immobilie in den Jahren vor dem Verkauf nicht vermietet wurde.

Steuerliche Nichtansässige

Steuerliche Nichtansässige unterliegen einer Pauschalabgabe auf in Frankreich erzielte Immobilienwertsteigerungen. Diese Abgabe gilt für natürliche Personen, die nicht in Frankreich ansässig sind, für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sowie für französische Gesellschaften mit nicht ansässigen Gesellschaftern. Die Pauschalabgabe unterliegt internationalen Steuerabkommen, die die Steuersätze oder -modalitäten ändern können.

Welche Vermögenswerte unterliegen der Besteuerung?

Der Besteuerung unterliegen:

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

Wie berechnet man die steuerpflichtige Wertsteigerung?

Die Bruttowertsteigerung wird als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis (abzüglich Verkaufskosten) und dem Kaufpreis (zuzüglich Kaufnebenkosten und Verbesserungskosten) berechnet. Dieses Ergebnis kann durch folgende Faktoren reduziert werden:

Welche Steuersätze gelten?

Für Steuerinländer

Für Nichtansässige

Erklärungspflichten

Auch bei Befreiung kann eine spezifische Erklärungspflicht bestehen. Nichtansässige müssen die Erklärung und Zahlung der Pauschalabgabe zum Zeitpunkt der Veräußerung vornehmen, in der Regel über einen steuerlichen Vertreter in Frankreich oder direkt bei der Verwaltung.

Informationsinhalt, keine individuelle Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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