TL;DR: Für Forderungen, die ab dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, gelten die allgemeinen Regeln für die Zuordnung von Erträgen. Für Forderungen, die vor diesem Datum erworben wurden, werden Steuererlasse oder -rückerstattungen unter den allgemeinen rechtlichen Bedingungen den Gewinnen oder Einkünften des Geschäftsjahres oder Kalenderjahres zugerechnet, das am Tag der Anordnung läuft.
Anzuwendende Regelung für Forderungen, die ab dem 31. Dezember 2008 erworben wurden
Für Forderungen, die in den am oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen Geschäftsjahren erworben wurden, folgen Steuererlasse den allgemeinen Regeln für die Zuordnung von Erträgen. Ihr Betrag wird daher dem Geschäftsjahr zugerechnet, in dem die Beträge eine von dem Unternehmen erworbene Forderung darstellen.
Anzuwendende Regelung für Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden
Werden später Steuererlasse oder -rückerstattungen für den Betrag der Steuern und Abgaben gewährt, die zu einer Anrechnung nach Artikel L77 des LPF (Livre des Procédures Fiscales) geführt haben, wird deren Betrag gegebenenfalls unter den allgemeinen rechtlichen Bedingungen den Gewinnen oder Einkünften des Geschäftsjahres oder Kalenderjahres zugerechnet, das am Tag der Anordnung läuft.
Grundlegender Unterschied zwischen den beiden Regelungen
Der Hauptunterschied liegt im Zeitpunkt der Zuordnung: Bei Forderungen nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt diese im Geschäftsjahr des Forderungserwerbs. Bei Forderungen vor diesem Datum folgt sie den allgemeinen Regeln und wird dem Geschäftsjahr oder Kalenderjahr zugerechnet, das am Tag der Anordnung läuft.
Rechtliche Grundlage und Anwendungsrahmen
Diese Regeln basieren auf den Bestimmungen des Code Général des Impôts (CGI) und den Auslegungen des BOFIP. Artikel 23 des Gesetzes Nr. 2008-1443 vom 30. Dezember 2008 führte eine bedeutende Änderung für Forderungen ein, die ab dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, und passte deren Behandlung an die allgemeinen Zuordnungsregeln an.
Ausnahmen und Grenzen
Für Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, sind keine Ausnahmen oder Abweichungen vorgesehen, sofern keine späteren Steuererlasse oder -rückerstattungen vorliegen. Die steuerliche Behandlung bleibt streng an den Zeitpunkt gebunden, zu dem die Forderung sicher und erworben wird.
Zusammenfassung der Zuordnungskriterien
- Forderungen nach dem 31.12.2008: Zuordnung zum Geschäftsjahr des Erwerbs.
- Forderungen vor dem 31.12.2008: Zuordnung zum Geschäftsjahr oder Kalenderjahr, das am Tag der Anordnung läuft, unter allgemeinen rechtlichen Bedingungen.