Wie werden Steuerermäßigungen bei Heirat oder PACS berücksichtigt?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 7. September 2026

Zusammenfassung: Die Berücksichtigung von Steuerermäßigungen hängt davon ab, wann die Heirat oder der PACS im Verhältnis zum steuerlich relevanten Ereignis (z. B. Fertigstellung oder Kauf einer Immobilie, Zeichnung etc.) stattfindet. Wenn dieses Ereignis vor der Verbindung liegt, bleibt die Obergrenze diejenige für Alleinstehende, und die Anteile können je nach Fall in der Einzel- oder Gemeinsamerklärung geltend gemacht werden. Wenn die Verbindung vor dem steuerlich relevanten Ereignis liegt, wird die Ermäßigung in der Gemeinsamerklärung mit der entsprechenden Obergrenze berücksichtigt.

Allgemeine Regeln zur Berücksichtigung

Steuerermäßigungen, die mit Investitionen zusammenhängen, die vor der Heirat oder dem PACS getätigt wurden, werden in den Steuererklärungen des Paares berücksichtigt, das der gemeinsamen Besteuerung unterliegt. Die anwendbare Obergrenze bleibt jedoch immer diejenige für Alleinstehende. Dies gilt, wenn das steuerlich relevante Ereignis (Fertigstellung oder Kauf der Wohnung, Zeichnung etc.) vor dem Datum der Verbindung stattgefunden hat.

Fall: Heirat oder PACS vor dem steuerlich relevanten Ereignis

Findet die Heirat oder der PACS vor dem Datum des steuerlich relevanten Ereignisses für die Steuerermäßigung statt, wird der erste Anteil der Ermäßigung vollständig in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen als Alleinstehender berücksichtigt, der die Investition getätigt hat, und zwar mit der entsprechenden Obergrenze. Übersteigt dieser Anteil die Bruttosteuer dieses Steuerpflichtigen, kann der Restbetrag in der Steuererklärung des Paares, das der gemeinsamen Besteuerung unterliegt, berücksichtigt werden.

Fall: Heirat oder PACS nach dem steuerlich relevanten Ereignis

Findet die Heirat oder der PACS nach dem Datum des steuerlich relevanten Ereignisses für die Steuerermäßigung statt, wird der erste Anteil der Ermäßigung vollständig in der Gemeinsamerklärung des Paares berücksichtigt, und zwar mit der entsprechenden Obergrenze. Der Ehepartner oder Partner, der die Investition getätigt hat, kann die Berücksichtigung des Restbetrags dieses Anteils in seiner Steuererklärung als Alleinstehender beantragen.

Heirat oder PACS im Jahr des steuerlich relevanten Ereignisses

Findet die Heirat oder der PACS im Jahr des steuerlich relevanten Ereignisses statt, wird der erste Anteil der Ermäßigung grundsätzlich in der Gemeinsamerklärung des Paares berücksichtigt. Wird jedoch die Option für die getrennte Besteuerung der Ehepartner oder Partner gewählt, gilt die Steuerermäßigung für die Ausgaben oder Investitionen, die von dem Ehepartner oder Partner getätigt wurden, der die Zahlung oder Investition vorgenommen hat.

Heirat oder PACS in den Folgejahren

Wird die Heirat oder der PACS in einem der Jahre nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuerermäßigung entstanden ist, geschlossen, kann der Steuerpflichtige als Alleinstehender für dieses Jahr den Anteil der Steuerermäßigung in seiner Einzelsteuererklärung berücksichtigen und ggf. den Restbetrag in der Gemeinsamerklärung des Paares geltend machen. Die anwendbare Obergrenze bleibt immer diejenige für Alleinstehende.

Anzuwendende Obergrenzen

Die Obergrenzen für Steuerermäßigungen variieren je nach Familienstand: 50.000 € für eine alleinstehende Person und 100.000 € für ein Paar, das der gemeinsamen Besteuerung unterliegt. Diese Obergrenzen werden basierend auf dem Datum des steuerlich relevanten Ereignisses angewendet und nicht auf der Familiensituation zum Zeitpunkt der Berücksichtigung.

Einmaligkeit der Steuerermäßigung

Es kann jeweils nur eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Entscheidet sich das Paar, die restlichen Anteile einer Steuerermäßigung, die mit einer ersten Investition verbunden ist, weiter geltend zu machen, kann es keine neue Steuerermäßigung für eine neue Investition in Anspruch nehmen, solange die Laufzeit der ersten Ermäßigung noch nicht abgelaufen ist.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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