TLDR: Die 183-Tage-Regel für Künstler und Sportler wird spezifisch angewendet, wobei die physische Anwesenheit in Frankreich und die Herkunft des Einkommens berücksichtigt werden. Nicht ansässige Künstler und Sportler unterliegen in Frankreich der Besteuerung, wenn sie im Steuerjahr mehr als 183 Tage im Land verbringen. Ansässige können sich für einen Quellensteuerabzug von 15 % auf Einkünfte aus künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit entscheiden.
Anwendung der 183-Tage-Regel
Die 183-Tage-Regel gilt für nicht ansässige Künstler und Sportler, die Einkünfte aus in Frankreich ausgeübten Tätigkeiten beziehen. Nach den Steuerabkommen unterliegen diese Einkünfte in Frankreich der Besteuerung, wenn der Begünstigte mindestens 183 Tage im Steuerjahr im Land verbringt, selbst ohne ständigen Wohnsitz. Das Abkommen zwischen Frankreich und Kanada sieht vor, dass die Einkünfte von Künstlern und Sportlern in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unabhängig vom Wohnsitz.
Besteuerung für ansässige Künstler und Sportler
In Frankreich ansässige Künstler und Sportler können auf Antrag einen Quellensteuerabzug von 15 % auf Einkünfte aus künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit wählen. Diese Option ist in Artikel 182 C des Code Général des Impôts (CGI) vorgesehen und gilt für Künstler, Sportler, Autoren und Interpreten, die den Abzug auf die geschuldete Einkommensteuer anrechnen können. Artikel 182 A bis des CGI sieht einen Quellensteuerabzug von 15 % (oder 75 % für nicht kooperative Staaten) auf Zahlungen für künstlerische Leistungen in Frankreich an Personen ohne ständigen Wohnsitz vor, mit einem Pauschalabzug von 10 % für Berufsausgaben.
Berechnung der 183 Tage
Für die Berechnung der 183 Tage zählt jeder Teil eines Tages mit physischer Anwesenheit in Frankreich, einschließlich An- und Abreisetag, Wochenenden, Feiertage, Urlaub und kurze Unterbrechungen wie Schulungen oder Streiks. Tage, die vollständig außerhalb Frankreichs verbracht werden, auch aus persönlichen oder beruflichen Gründen, werden nicht berücksichtigt. Beispiel: Ein Aufenthalt vom 15. Juli N bis 1. März N+1 (170 Tage in N, 60 in N+1) überschreitet die Schwelle in keinem der einzelnen Jahre. Bei mehreren Aufenthalten in einem Jahr, die insgesamt 183 Tage überschreiten, unterliegen alle Vergütungen für die ausgeübte Tätigkeit der französischen Besteuerung.
Quellensteuer für Nichtansässige
Für nicht ansässige Künstler und Sportler beträgt die französische Quellensteuer 15 % für kooperative Staaten (mit 10 % Pauschalabzug für Berufsausgaben) und 75 % für nicht kooperative Staaten oder Gebiete, sofern keine Nachweise über tatsächliche Transaktionen vorliegen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag der gezahlten Summen nach Abzug des Pauschalbetrags.
Begünstigte Steuerregelungen für Ansässige
In Frankreich ansässige Künstler und Sportler können von begünstigten Steuerregelungen profitieren, wie der dreijährigen oder fünfjährigen Einkommensmittelung für Einkünfte aus künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit sowie der Ratenzahlung der ersten Olympiaeinnahmen über 4 Jahre.
Spezifische Bestimmungen in Steuerabkommen
Steuerabkommen zwischen Frankreich und anderen Staaten können spezifische Bestimmungen enthalten, die die Anwendung dieser Regel modifizieren. Beispielsweise sieht das Abkommen Frankreich-Algerien vor, dass die Einkünfte von Künstlern und Sportlern in Frankreich besteuert werden, wenn der Begünstigte mindestens 183 Tage im Steuerjahr im Land verbringt.