TL;DR: Nach Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen bewegliche Anlagegüter und Lagerbestände, die für den privaten Gebrauch entnommen werden, der Eigenlieferung (LASM), wenn für diese Güter ein vollständiger oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bei Immobilien, die als Anlagevermögen gelten, erfolgen globale Anpassungen gemäß Artikel 207 des Anhangs II zum CGI. Eine Ausnahme gilt für Entnahmen, die für den normalen privaten Bedarf des Inhabers eines Einzelunternehmens erfolgen.
Allgemeines Prinzip der Eigenlieferung nach Beendigung der Tätigkeit
Der Besitz von Gütern durch einen Steuerpflichtigen oder seine Rechtsnachfolger stellt im Falle der Beendigung seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit einen steuerpflichtigen Vorgang dar, wenn für diese Güter bei ihrem Erwerb oder ihrer Zuordnung ein vollständiger oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Diese Regelung gilt für bewegliche Anlagegüter und Lagerbestände.
Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern
Bewegliche Anlagegüter und Lagerbestände, die bei Beendigung der Tätigkeit entnommen werden, unterliegen der Eigenlieferung gemäß Nr. 4 des Absatzes 1 von II des Artikels 257 des CGI. Bei Immobilien, die als Anlagevermögen gelten, werden dagegen globale Anpassungen gemäß Artikel 207 des Anhangs II zum CGI vorgenommen.
Besonderer Fall von für den privaten Gebrauch aufbewahrten Lagerbeständen
Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Lagerbestand nach Beendigung seiner Tätigkeit für den privaten Gebrauch behält, gilt dieser Vorgang als steuerpflichtige Eigenlieferung. Eine Ausnahme besteht für Entnahmen, die für den normalen privaten Bedarf des Inhabers eines Einzelunternehmens erfolgen, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen des CGI.
Keine Anpassung für entnommene bewegliche Güter
Für bewegliche Anlagegüter, die bei Beendigung der Tätigkeit entnommen werden, erfolgt keine Anpassung der zuvor abgezogenen Mehrwertsteuer. Die Besteuerung erfolgt direkt im Rahmen der Eigenlieferung.
Globale Anpassungen für Immobilien
Bei Beendigung der Tätigkeit unterliegen Immobilien, die als Anlagevermögen gelten, globalen Anpassungen gemäß Absatz III des Artikels 207 des Anhangs II zum CGI. Diese Anpassungen dienen dazu, die zunächst abgezogene Mehrwertsteuer zu korrigieren.
Rechtliche Grundlage und Anwendungsrahmen
Die Eigenlieferung wird durch Nr. 4 des Absatzes 1 von II des Artikels 257 des CGI geregelt, während die globalen Anpassungen für Immobilien in Artikel 207 des Anhangs II zum CGI festgelegt sind. Diese Bestimmungen gelten unabhängig vom Wirtschaftszweig, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.