TLDR: Die Akkreditierung eines Steuervertreters in Frankreich erfordert einen Wohnsitz im französischen Hoheitsgebiet, eine solidarische Bürgschaft sowie die Verpflichtung, die Steuerpflichten im Namen des nicht ansässigen Steuerpflichtigen zu erfüllen. Diese Verpflichtung betrifft hauptsächlich Nichtansässige außerhalb der EU/EWR, mit Ausnahmen für Staaten mit spezifischen Abkommen.
Wer muss einen Steuervertreter benennen?
Nichtansässige außerhalb der EU/EWR müssen einen in Frankreich akkreditierten Steuervertreter benennen. Diese Verpflichtung gilt auch für Gesellschafter von Personengesellschaften, die nicht in der EU/EWR ansässig sind, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Frankreich oder in einem Land mit einem gleichwertigen Steuerregime hat. Ausgenommen sind Einwohner von Staaten mit Verwaltungs- und Beitreibungsabkommen mit Frankreich sowie natürliche Personen, die nicht in der EU/EWR ansässig sind und deren Kapitalgewinne unter 150.000 Euro liegen.
Bedingungen für die Akkreditierung
Der Steuervertreter muss drei grundlegende Bedingungen erfüllen: in Frankreich ansässig sein, eine solidarische Bürgschaft zur Sicherstellung der Steuerzahlung stellen und sich verpflichten, die Steuererklärungen einzureichen und die Steuern im Namen des Steuerpflichtigen zu zahlen. Die Verantwortung des Vertreters ist solidarisch mit der des Steuerpflichtigen, was bedeutet, dass die Steuerverwaltung sich direkt an den Vertreter wenden kann, falls die Zahlung ausbleibt.
Verfahren zur Benennung
Die Benennung des Steuervertreters muss durch spezifische Erklärungsformulare formalisiert werden, wie das Formular 2048-IMM-SD für Immobilienkapitalgewinne, das Formular 2048-TAB-SD für bestimmte Transaktionen und das Formular 2048-M-SD für andere vorgesehene Fälle. Diese Formulare müssen zwingend vorgelegt werden, um die Registrierung von Urkunden zu ermöglichen, wie z. B. notarielle Urkunden im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen.
Dauer und Widerruf der Akkreditierung
Der Steuervertreter bleibt bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist der Verwaltung an die übernommenen Verpflichtungen gebunden. Die Akkreditierung kann bei Pflichtverletzungen oder wenn der Vertreter die geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Ausübung bestimmter reglementierter Berufe mit der Tätigkeit als Steuervertreter unvereinbar sein.
Ausnahmen und Grenzen
Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung, einen Steuervertreter zu benennen. Beispielsweise sind Veräußerer, die in Staaten mit Verwaltungs- und Beitreibungsabkommen mit Frankreich ansässig sind, befreit. Darüber hinaus können natürliche Personen, die nicht in der EU/EWR ansässig sind, von der Benennungspflicht befreit werden, wenn der erzielte Kapitalgewinn unter 150.000 Euro liegt.
Verantwortung des Steuervertreters
Der Steuervertreter haftet solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Zahlung der Steuern, einschließlich Sozialabgaben und zusätzlicher Steuern, die sich aus Steuerfestsetzungen ergeben. Bei Nichtzahlung kann sich die Steuerverwaltung direkt an den Vertreter halten, ggf. auch durch Pfändung seines persönlichen Vermögens.
Fazit
Die Akkreditierung eines Steuervertreters in Frankreich ist ein strenges Verfahren, das die Einhaltung spezifischer Bedingungen und die Übernahme erheblicher Verantwortung erfordert. Es ist entscheidend, die mit dieser Rolle verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten vollständig zu verstehen, um die Einhaltung der französischen Steuergesetze zu gewährleisten.