Die von Frankreich unterzeichneten internationalen Steuerabkommen ändern die Regeln für die Erklärung von Einkünften in Fremdwährung für steuerliche Inlands- und Auslandsresidenten. Sie legen das Besteuerungsrecht, die anwendbaren Steuersätze, Befreiungen und die Modalitäten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fest. Ausländische Einkünfte müssen in ihrer ursprünglichen Währung als Bruttobetrag deklariert werden.
Wer ist betroffen?
Internationale Abkommen gelten für in Frankreich steuerlich ansässige Personen, die ausländische Einkünfte beziehen, sowie für Nichtansässige, die in Frankreich erzielte Einkünfte beziehen. Steuerlich ansässige Personen müssen alle ihre ausländischen Einkünfte deklarieren, selbst wenn diese aufgrund eines Abkommens in Frankreich steuerbefreit sind. Bei Nichtansässigen wird auf in Frankreich erzielte Einkünfte eine Quellensteuer erhoben, doch die Abkommen können diese Steuer reduzieren oder ganz aufheben.
Wie deklariert man Einkünfte in Fremdwährung?
Die Deklaration von Einkünften in Fremdwährung erfolgt über das Standardformular für die Einkommensteuererklärung (online oder in Papierform). Ausländische Einkünfte müssen in ihrer ursprünglichen Währung als Bruttobetrag angegeben werden. Bei ausländischen Finanzverträgen (Lebensversicherungen, Kapitalbildungsverträge) muss die Deklaration die Vertragsreferenzen, Einzahlungs- oder Rückzahlungsvorgänge sowie den Rückkaufwert zum 1. Januar des Steuerjahres enthalten.
Wie profitiert man von den abkommensrechtlichen Vorteilen?
Um die in den internationalen Abkommen vorgesehenen Vorteile in Anspruch zu nehmen, kann es erforderlich sein, ein französisches Steuerwohnsitzzertifikat (Formular Nr. 730-FR-ANG) vorzulegen. Dieses Zertifikat ist online auf der Website der Steuerbehörden verfügbar. Internationale Abkommen gehen dem französischen innerstaatlichen Recht vor, was bedeutet, dass im Konfliktfall die abkommensrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden.
Was tun bei Doppelbesteuerung?
Internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermöglichen es, im Ausland gezahlte Steuern mit den in Frankreich geschuldeten Steuern durch eine Steuergutschrift zu verrechnen. Diese Gutschrift ist auf den im jeweiligen Abkommen festgelegten Betrag begrenzt und darf die französische Steuer, die auf dieses Einkommen entfällt, nicht übersteigen. Um davon zu profitieren, muss die Gutschrift in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich beantragt und eine Bestätigung über die im Ausland gezahlte Steuer beigefügt werden.
Was passiert bei einem Konflikt zwischen innerstaatlichem Recht und Abkommen?
Bei einem Konflikt zwischen französischem innerstaatlichem Recht und internationalen Abkommen haben letztere Vorrang. Das bedeutet: Wenn ein Abkommen das Besteuerungsrecht für eine Einkunftsart ausschließlich dem ausländischen Staat zuweist, darf Frankreich diese Einkunft nicht besteuern – selbst wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht. Ebenso muss die französische Quellensteuer auf Dividenden mit dem im Abkommen festgelegten (ggf. niedrigeren) Satz erhoben werden, selbst wenn dieser unter dem innerstaatlichen Satz liegt.
Was tun, wenn eine Einkunft nicht ausdrücklich von einem Abkommen erfasst wird?
Falls eine Einkunft nicht ausdrücklich von einem internationalen Abkommen erfasst wird, können beide Staaten diese nach ihren eigenen Gesetzen besteuern, ohne abkommensrechtliche Einschränkungen. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob eine Einkunft von einem Abkommen erfasst wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Welche Einkünfte sind von internationalen Abkommen betroffen?
Internationale Abkommen beeinflussen direkt die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von Nichtansässigen oder von Steuerinländern mit ausländischen Einkünften bezogen werden. Beispielsweise unterliegen Dividenden, die von französischen Gesellschaften an Nichtansässige ausgeschüttet werden, normalerweise einer Quellensteuer, doch die Abkommen können diesen Satz reduzieren oder eine vollständige Befreiung vorsehen. Die Abkommen legen auch fest, ob bestimmte Einkünfte (wie „nicht näher bezeichnete Einkünfte“) als Dividenden oder Zinsen einzustufen sind.