TLDR: Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich müssen alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich derer aus Homeoffice, in Frankreich versteuern. Sie können Berufsausgaben entweder pauschal oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten abziehen, sofern diese dokumentiert und begründet sind. Ohne internationale Steuerabkommen wird das Gehalt in Frankreich besteuert, wenn der Arbeitnehmer dort steuerlich ansässig ist.
Einkommensdeklaration
Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich müssen alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – auch aus Homeoffice – gemäß den Regeln für Löhne und Gehälter (Artikel 83 des CGI) deklarieren.
Abzug von Berufsausgaben
Homeoffice-Arbeitnehmer können berufsbedingte Ausgaben abziehen. Dies ist auf zwei Arten möglich:
- Pauschalabzug: Wird automatisch ohne Belegnachweis gewährt.
- Tatsächliche Kosten: Erfordert die Dokumentation der Ausgaben und den Nachweis ihrer Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit.
Besteuerung von Gewinnen aus Aktienoptionen
Gewinne aus Aktienoptionen werden in Frankreich nur für den Anteil besteuert, der der im Land ausgeübten Tätigkeit entspricht, sofern Steuerabkommen nichts anderes vorsehen.
Fehlen internationaler Steuerabkommen
Ohne internationale Steuerabkommen wird das Gehalt eines Homeoffice-Arbeitnehmers in Frankreich besteuert, wenn der Arbeitnehmer dort steuerlich ansässig ist (Artikel 4 B des CGI). Die steuerliche Zuordnung erfolgt auf Basis des überwiegenden Arbeitsorts.
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen jeden Arbeitnehmer der Betriebsstätte (Unternehmenssitz) zuordnen, die ohne Homeoffice zuständig wäre, gemäß den Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarung vom 11. Juli 2005.
Dokumentation der Ausgaben
Für den Abzug der tatsächlichen Kosten ist es entscheidend, die Aufteilung der Tätigkeit zwischen Wohnsitz und Unternehmenssitz anzugeben, falls die Arbeit an beiden Orten ausgeübt wird. Die Ausgaben müssen dokumentiert und begründet werden.