Zusammenfassung: Sie können die Kosten für ein Homeoffice absetzen, wenn Ihre berufliche Tätigkeit einen spezifischen Raum erfordert, der Arbeitgeber keinen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Ausgaben im Verhältnis zur beruflichen Nutzung gerechtfertigt sind. Ein Abzug ist nicht zulässig, wenn der Raum ausschließlich für private Zwecke genutzt wird.
Wer kann die Kosten für ein Homeoffice absetzen?
Der Abzug ist Arbeitnehmern und Freiberuflern vorbehalten, die über keinen vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsplatz verfügen und einen Teil ihrer Wohnung für berufliche Zwecke nutzen. Zu den zulässigen Fällen gehören:
- Arbeitnehmer wie Lehrer, Journalisten oder Künstler, die einen eigenen Arbeitsbereich benötigen.
- Freiberufler wie Schriftsteller, Musiker oder Handelsvertreter, die ihre Wohnung für kreative, administrative oder Lagerzwecke nutzen.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die zulässigen Ausgaben umfassen:
- Anteilige Wohnkosten: Miete, Hypothek, Heizung, Strom, Versicherung und Instandhaltung.
- Materialien und Ausrüstung: Papier, Büromaterial, Telefonie, Musikinstrumente oder spezifische Arbeitsgeräte.
- Verwaltungskosten: Telefonrechnungen, Abonnements für berufliche Software oder Portokosten.
Wie berechnet man den absetzbaren Anteil?
Die Berechnung des absetzbaren Anteils basiert auf zwei Hauptkriterien:
- Fläche: Der Prozentsatz der absetzbaren Kosten entspricht dem Verhältnis zwischen der für berufliche Zwecke genutzten Fläche und der Gesamtfläche der Wohnung.
- Wert der Güter:
- Materialien ≤ 500 €: Vollständiger Abzug im Jahr des Kaufs.
- Materialien > 500 €: Lineare Abschreibung über mehrere Jahre.
Vorgehen bei der Steuererklärung
Der Abzug erfolgt über die Einkommensteuererklärung, wobei das Regime der tatsächlichen Ausgaben (frais réels) anstelle des pauschalen Abzugs von 10 % gewählt wird. In der Erklärung müssen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den entsprechenden Belegen sowie der prozentuale berufliche Nutzungsanteil des Raums, berechnet nach der Fläche, angegeben werden.
Besondere Fälle und Grenzen
- Gemischte Nutzung des Raums: Wird ein Raum sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist nur der berufliche Anteil absetzbar.