TLDR: Der Verkauf des Hauptwohnsitzes in Frankreich ist von der Kapitalertragssteuer befreit, vorausgesetzt, die Immobilie ist zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich der Hauptwohnsitz. Die Befreiung gilt automatisch und erstreckt sich auch auf unmittelbar zugehörige Nebenräume wie Garagen oder Keller, sofern sie gleichzeitig veräußert werden.
Bedingungen für die Steuerbefreiung
Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist von der Steuer auf Wertsteigerungen (plus-value) befreit, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wird. Diese Befreiung erfolgt automatisch, ohne dass die Wertsteigerung deklariert werden muss. Entscheidend ist, dass die Immobilie am Tag des Verkaufs tatsächlich bewohnt wird.
Unmittelbar zugehörige Nebenräume
Die Steuerbefreiung gilt auch für unmittelbar notwendige Nebenräume des Hauptwohnsitzes, wie Garagen, Keller oder Stellplätze, sofern sie gleichzeitig mit der Wohnung veräußert werden. Selbst wenn die Nebenräume an verschiedene Käufer verkauft werden, bleibt die Befreiung bestehen – vorausgesetzt, sie bilden mit der Wohnung eine untrennbare Einheit.
Ausschlussfälle
Die Befreiung entfällt, wenn die Immobilie zum Verkaufszeitpunkt:
- vermietet,
- von Dritten genutzt oder
- leerstehend ist.
Zudem verliert man den Anspruch auf Befreiung, wenn die Wiederbeziehung vor dem Verkauf rein zweckorientiert erfolgt, ohne tatsächlichen Willen, dort dauerhaft zu wohnen.
Besonderheiten
In Sonderfällen wie Trennungen oder Auslandsverlegungen bleibt die Befreiung nur erhalten, wenn der Verkauf innerhalb bestimmter Fristen erfolgt und die Immobilie nicht an Dritte überlassen wird. Lebt ein Ex-Ehepartner bis zum Verkauf weiterhin in der Immobilie als Hauptwohnsitz, können beide Parteien von der Befreiung profitieren – vorausgesetzt, die Veräußerung erfolgt innerhalb einer "angemessenen Frist" nach Angebotsstellung.
Immobilie bis zum Verkaufsangebot bewohnt
Die Befreiung bleibt bestehen, wenn der Verkauf innerhalb einer "angemessenen Frist" erfolgt und die Immobilie nach dem Auszug nicht vermietet oder von Dritten genutzt wurde. Dies gilt auch bei Schadensfällen, die die Immobilie unbewohnbar machen.
Gleichzeitig veräußerte Nebenräume
Damit Nebenräume steuerfrei bleiben, müssen sie mit dem Hauptwohnsitz eine untrennbare Einheit bilden und zeitgleich veräußert werden. Dass verschiedene Käufer beteiligt sind, schadet nicht – solange alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Getrennt veräußerte Nebenräume
Werden Nebenräume separat oder später verkauft, entfällt die Befreiung – es sei denn, die Veräußerung erfolgt innerhalb einer "angemessenen Frist" nach dem Verkauf des Hauptwohnsitzes.