Muss ein ausländischer Arbeitgeber die französische Quellensteuer (*prélèvement à la source*) anwenden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

Zusammenfassung: Ein ausländischer Arbeitgeber muss die französische prélèvement à la source auf in Frankreich erzielte Gehälter anwenden, die an Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich gezahlt werden – unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber außerhalb der EU oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen mit Frankreich ansässig ist, besteht die Verpflichtung nur, wenn er einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennt.

Allgemeine Pflicht zur Quellensteuer

Ein ausländischer Arbeitgeber ist verpflichtet, die französische prélèvement à la source auf in Frankreich erzielte Gehälter anzuwenden, die an Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich gezahlt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in Frankreich oder im Ausland ansässig ist. Die entlohnte Tätigkeit muss physisch in Frankreich ausgeübt werden, und der Arbeitnehmer muss gemäß Art. 4B des CGI (Code Général des Impôts) steuerlich in Frankreich ansässig sein.

Voraussetzungen für die Anwendung der Quellensteuer

Die Pflicht zur Anwendung der prélèvement à la source greift, wenn:

Dieses Prinzip gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder der Währung der Zahlung. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, befreit nicht von der Quellensteuerpflicht, sofern das Einkommen aus Frankreich stammt und der Empfänger steuerlich in Frankreich ansässig ist.

Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen

Für Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen mit Frankreich besteht die Pflicht zur Anwendung der prélèvement à la source nur, wenn der Arbeitgeber einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennt. Dieser Vertreter fungiert als Vermittler für steuerliche Verpflichtungen und muss bei der französischen Verwaltung akkreditiert sein. Die Pflicht gilt nicht für Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern, mit denen Frankreich äquivalente Abkommen über Amtshilfe geschlossen hat.

Ausnahmen und Sonderfälle

Gehälter für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die von einem ausländischen Arbeitgeber an in Frankreich ansässige Arbeitnehmer gezahlt werden, unterliegen keiner Quellensteuer, wenn:

Private Renten aus ausländischen Quellen

Private Renten aus ausländischen Quellen, die von einem ausländischen Arbeitgeber an in Frankreich steuerlich ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen einer Vorauszahlung (acompte) (nicht der Quellensteuer), sofern sie in Frankreich gemäß internationalen Abkommen steuerpflichtig sind.

Steuerbefreite ausländische Einkünfte

Einkünfte aus ausländischen Quellen, die gemäß internationalen Abkommen steuerbefreit sind, unterliegen keiner Quellensteuer, während Einkünfte, die Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe der ausländischen Steuer geben, in den Anwendungsbereich der Vorauszahlung (acompte) fallen.

*Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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