Zusammenfassung: Ein ausländischer Arbeitgeber muss die französische prélèvement à la source auf in Frankreich erzielte Gehälter anwenden, die an Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich gezahlt werden – unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber außerhalb der EU oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen mit Frankreich ansässig ist, besteht die Verpflichtung nur, wenn er einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennt.
Allgemeine Pflicht zur Quellensteuer
Ein ausländischer Arbeitgeber ist verpflichtet, die französische prélèvement à la source auf in Frankreich erzielte Gehälter anzuwenden, die an Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich gezahlt werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in Frankreich oder im Ausland ansässig ist. Die entlohnte Tätigkeit muss physisch in Frankreich ausgeübt werden, und der Arbeitnehmer muss gemäß Art. 4B des CGI (Code Général des Impôts) steuerlich in Frankreich ansässig sein.
Voraussetzungen für die Anwendung der Quellensteuer
Die Pflicht zur Anwendung der prélèvement à la source greift, wenn:
- Das Gehalt eine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit vergütet.
- Der Arbeitnehmer steuerlich in Frankreich ansässig ist.
Dieses Prinzip gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder der Währung der Zahlung. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, befreit nicht von der Quellensteuerpflicht, sofern das Einkommen aus Frankreich stammt und der Empfänger steuerlich in Frankreich ansässig ist.
Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen
Für Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder in Staaten ohne Steuerhilfeabkommen mit Frankreich besteht die Pflicht zur Anwendung der prélèvement à la source nur, wenn der Arbeitgeber einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennt. Dieser Vertreter fungiert als Vermittler für steuerliche Verpflichtungen und muss bei der französischen Verwaltung akkreditiert sein. Die Pflicht gilt nicht für Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern, mit denen Frankreich äquivalente Abkommen über Amtshilfe geschlossen hat.
Ausnahmen und Sonderfälle
Gehälter für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die von einem ausländischen Arbeitgeber an in Frankreich ansässige Arbeitnehmer gezahlt werden, unterliegen keiner Quellensteuer, wenn:
- Die Dauer des Auslandsaufenthalts 183 Tage überschreitet (oder 120 Tage für bestimmte Tätigkeiten gemäß Art. 81 A CGI), ohne dass der steuerliche Wohnsitz in Frankreich verloren geht.
- Die Dauer unter diesen Schwellen liegt und die Zuschläge für den Auslandsaufenthalt 40 % des Gehalts nicht übersteigen.
Private Renten aus ausländischen Quellen
Private Renten aus ausländischen Quellen, die von einem ausländischen Arbeitgeber an in Frankreich steuerlich ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen einer Vorauszahlung (acompte) (nicht der Quellensteuer), sofern sie in Frankreich gemäß internationalen Abkommen steuerpflichtig sind.
Steuerbefreite ausländische Einkünfte
Einkünfte aus ausländischen Quellen, die gemäß internationalen Abkommen steuerbefreit sind, unterliegen keiner Quellensteuer, während Einkünfte, die Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe der ausländischen Steuer geben, in den Anwendungsbereich der Vorauszahlung (acompte) fallen.