TLDR: Ja, eine Schenkung aus dem Ausland muss in Frankreich deklariert werden, wenn der Schenker in Frankreich steuerlich ansässig ist oder wenn sich die geschenkten Vermögenswerte in Frankreich befinden. Die Deklarationspflicht hängt vom steuerlichen Wohnsitz des Schenkers und vom Standort der Vermögenswerte ab.
Deklarationspflicht
Eine Schenkung aus dem Ausland muss in Frankreich deklariert werden, wenn der Schenker in Frankreich steuerlich ansässig ist oder wenn sich die geschenkten Vermögenswerte in Frankreich befinden. Die Deklarationspflicht richtet sich nach dem steuerlichen Wohnsitz des Schenkers und dem Standort der Vermögenswerte, gemäß den Territorialitätsregeln in Artikel 750 ter des Code Général des Impôts (CGI).
Wer ist zur Deklaration der Schenkung verpflichtet?
Die Deklarationspflicht liegt nicht automatisch beim Beschenkten, sondern wird durch den steuerlichen Wohnsitz des Schenkers und den geografischen Standort der geschenkten Vermögenswerte bestimmt. Wenn der Schenker in Frankreich ansässig ist, unterliegen alle Schenkungen der Besteuerung und müssen deklariert werden. Wenn der Schenker nicht in Frankreich ansässig ist, sind nur die in Frankreich befindlichen Vermögenswerte steuerpflichtig.
Vorlage ausländischer Urkunden
Schenkungsurkunden, die im Ausland erstellt wurden und steuerpflichtige Vermögenswerte in Frankreich betreffen, müssen den französischen Steuerbehörden vorgelegt werden. Das Verfahren erfolgt in Papierform und erfordert die Übersendung der Unterlagen an die zuständigen Stellen innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Urkunde. Wenn die Urkunde in einer anderen Sprache als Französisch verfasst ist, muss sie von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
Erforderliche Dokumente und Informationen
Bei Schenkungen von in Frankreich gelegenen Immobilien können die Kosten für die Wiederherstellung der Eigentumstitel, die in den Monaten vor der Schenkung entstanden sind, vom deklarierten Wert abgezogen werden, sofern die Ausgaben durch notarielle Dokumente belegt sind und die notariellen Bescheinigungen innerhalb von 6 Monaten vor dem Schenkungsakt veröffentlicht wurden.
Fristen und Berichtigungen
Die Frist für die Vorlage von im Ausland erstellten Schenkungsurkunden beträgt 3 Monate ab dem Datum der Urkunde. Diese Frist wurde eingeführt, um praktische Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Dokumenten aus dem Ausland zu erleichtern.
Ausnahmen und Sonderfälle
Die allgemeinen Territorialitätsregeln können durch internationale Abkommen zwischen Frankreich und anderen Ländern geändert werden. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob ein bilaterales Abkommen die Steuerpflicht der Schenkung beeinflusst.