Zusammenfassung: Ein Leben im Ausland schließt nicht automatisch die Steuerpflicht in Frankreich aus. Wenn Sie nicht mehr steuerlich in Frankreich ansässig sind, werden nur Einkünfte aus französischen Quellen besteuert, sofern keine abweichenden Bestimmungen in internationalen Steuerabkommen vorgesehen sind. Steuerpflichtige mit Verbindungen zu Frankreich müssen lokale Einkünfte nach spezifischen Regeln deklarieren.
Wer gilt als steuerlich in Frankreich ansässig?
Der steuerliche Wohnsitz bestimmt den Besteuerungsumfang. Sie gelten als steuerlich in Frankreich ansässig – und werden daher auf alle Einkünfte, unabhängig von ihrem Ursprung, besteuert –, wenn Sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Ihr Haushalt (Ehepartner und minderjährige Kinder) hat seinen Wohnsitz in Frankreich.
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich mehr als die Hälfte des Jahres (auch nicht aufeinanderfolgend) in Frankreich.
- Ihre Hauptberufstätigkeit wird in Frankreich ausgeübt, sofern sie nicht nebensächlich ist.
- Der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen (Investitionen, Geschäftssitze) liegt in Frankreich.
Französische Staatsbedienstete und Beamte, die im Ausland im Einsatz sind, gelten automatisch als steuerlich in Frankreich ansässig, es sei denn, sie fallen unter spezifische Ausnahmen.
Besteuerung von Nichtansässigen: Einkünfte aus französischen Quellen
Wenn Sie nicht steuerlich in Frankreich ansässig sind, werden nur Einkünfte aus französischen Quellen besteuert, darunter:
- Immobilieneinkünfte (Mieteinnahmen, Veräußerungsgewinne).
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die in Frankreich ausgeübt wird.
- Renten aus französischen Quellen.
- Dividenden und Zinsen, die von französischen Unternehmen oder Finanzinstituten gezahlt werden.
Befreiungen und begünstigte Regelungen
Bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen können von vollständigen oder teilweisen Befreiungen profitieren:
- Entsandte Arbeitnehmer im Ausland: Einkünfte, die im Ausland bezogen werden, sind in Frankreich vollständig steuerbefreit, wenn nachgewiesen wird, dass diese Einkünfte im Ausland mit einer Steuer belastet wurden, die mindestens zwei Drittel der Steuer beträgt, die in Frankreich auf dieselbe Bemessungsgrundlage entfallen würde.
- Französische Beamte im Ausland: Sie können von der Deklaration von Immobilienveräußerungsgewinnen in Frankreich befreit sein, wenn der Veräußerungsakt ausdrücklich die Art und den Grund der Befreiung angibt.
- Neue Einwohner und internationale Abkommen: Steuerabkommen können die allgemeinen Regeln ändern, z. B. für ausländische Staatsbürger, die in Frankreich ansässig werden.
Von der französischen Besteuerung ausgenommene Einkünfte für Nichtansässige
Nicht alle mit Frankreich verbundenen Einkünfte sind steuerpflichtig. Insbesondere werden Mieteinkünfte aus Immobilien in Frankreich nicht als Vergütung für in Frankreich erbrachte oder genutzte Leistungen betrachtet. Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die von Nichtansässigen erzielt werden, können befreit sein, wenn die Bedingungen für Beamte erfüllt sind oder internationale Abkommen dies vorsehen.
Besonderheiten: IFI und Immobilienvermögen
Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, unterliegen in Frankreich für die 5 Jahre nach dem Umzug weiterhin der IFI (Impôt sur la Fortune Immobilière), jedoch nur für das in Frankreich gelegene Immobilienvermögen.