TLDR: Homeoffice-Pauschalen unterliegen als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der Besteuerung, jedoch können die im Rahmen der Tätigkeit angefallenen Berufsausgaben abgesetzt werden – entweder pauschal mit 10 % oder als tatsächliche Ausgaben, sofern diese nachweisbar und direkt mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind.
Steuerpflicht der Homeoffice-Pauschalen
Homeoffice-Pauschalen werden nach den allgemeinen Regeln für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Allerdings können die für die Remote-Arbeit entstandenen Berufsausgaben abgesetzt werden, wobei zwischen der 10 %-Pauschale oder dem Abzug der tatsächlichen Ausgaben gewählt werden kann – vorausgesetzt, letztere sind belegt und stehen in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Abzug der tatsächlichen Ausgaben
Der Abzug tatsächlicher Ausgaben – wie Materialkosten, Internetverbindung oder Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsstätte – erfordert die Vorlage von Belegen, die die Notwendigkeit und Höhe der Ausgaben nachweisen. Bei Fahrten über 40 km ist eine schriftliche Begründung für die Entfernung des Wohnorts vom Arbeitsplatz erforderlich, z. B. aufgrund familiärer oder gesundheitlicher Gründe.
Einkommensteuererklärung
Arbeitnehmer, die Homeoffice-Pauschalen erhalten, müssen diese in der Steuererklärung unter der Kategorie „traitements et salaires“ (Gehalts- und Löhneinkünfte) angeben. Diese Beträge sind wie jede andere Gehaltskomponente steuerpflichtig, jedoch kann die Bemessungsgrundlage durch den Abzug von Berufsausgaben reduziert werden.
Wahl zwischen Pauschalabzug und tatsächlichen Ausgaben
Die Entscheidung zwischen dem pauschalen Abzug (10 % des steuerpflichtigen Einkommens) und dem Abzug der tatsächlichen Ausgaben obliegt dem Steuerpflichtigen. Bei Wahl der tatsächlichen Ausgaben müssen Belege (Rechnungen, Quittungen) vorgelegt werden, die die Tatsächlichkeit, Notwendigkeit und Höhe der für das Homeoffice entstandenen Kosten bestätigen.
Fahrtkosten
Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsstätte sind bis zu 40 km ohne zusätzliche Begründung abziehbar. Bei größeren Entfernungen ist der Abzug nur zulässig, wenn die Entfernung durch objektive Gründe (z. B. familiäre oder gesundheitliche Verpflichtungen) gerechtfertigt ist und mit den Arbeitszeiten vereinbar ist.
Nicht abziehbare Ausgaben
Privatausgaben oder solche, die ausschließlich aus Bequemlichkeit oder Kosteneinsparung resultieren, sind nicht absetzbar. Beispielsweise stellt die Entscheidung, in einer günstigeren, aber weiter vom Arbeitsplatz entfernten Gegend zu wohnen, keinen gültigen Grund dar, um die 40-km-Grenze zu überschreiten.
Erforderliche Unterlagen
Ohne entsprechende Belege können Ausgaben nicht geltend gemacht werden, und etwaige Pauschalen, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten, gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Wichtig ist, dass die bloße Tatsache des Homeoffice nicht von den allgemeinen Regeln zur Abziehbarkeit von Berufsausgaben befreit.