Ein micro-entrepreneur in Frankreich muss verschiedene Steuererklärungen abgeben, die je nach gewähltem Steuerregime und Art der Tätigkeit variieren. Die wichtigsten Erklärungen betreffen den Umsatz (chiffre d’affaires) oder die Einnahmen (recettes), die jährliche Einkommensteuererklärung, die Mehrwertsteuererklärungen (falls zutreffend) sowie Mitteilungen zu Optionen oder Verzichten auf spezifische Steuerregime.
Zusammenfassung (TLDR)
Micro-entrepreneurs müssen Steuererklärungen einreichen, die den Umsatz oder die Einnahmen, die jährliche Einkommensteuererklärung und – falls zutreffend – die Mehrwertsteuererklärungen umfassen. Die Modalitäten und Fristen hängen vom gewählten Steuerregime ab.
Pflichtige Erklärungen für alle micro-entrepreneurs
Alle micro-entrepreneurs müssen den Umsatz oder die Einnahmen bei der zuständigen Sozialbehörde über das Einheitsportal (guichet unique) melden. Diese Erklärung ersetzt die traditionelle Einkommensteuererklärung für den beruflichen Teil, befreit jedoch nicht davon, den jährlichen Gesamtbetrag in der Einkommensteuererklärung Nr. 2042-C-PRO anzugeben.
Spezifische Erklärungen nach Steuerregime
Wer sich für die pauschale Abgeltung der Einkommensteuer (versement libératoire de l’IR) entscheidet, muss den Umsatz oder die Einnahmen monatlich oder quartalsweise melden. Die Option für dieses Regime muss bis zum 30. September des Vorjahres ausgeübt werden, in dem sie gelten soll. Die gezahlten Beträge sind nicht erstattbar, Überschüsse können jedoch mit der Einkommensteuer des Folgejahres verrechnet werden.
Die jährliche Einkommensteuererklärung (Formular 2042-C-PRO) bleibt verpflichtend, selbst wenn keine weiteren Zahlungen zu leisten sind: Der Gesamtbetrag des Umsatzes oder der Einnahmen muss im Formular angegeben werden.
Mehrwertsteuererklärungen: Wann und wie
Micro-entrepreneurs unterliegen der Mehrwertsteuer (TVA) nur, wenn sie die für ihre Branche geltenden Freigrenzen überschreiten. Andernfalls fallen sie unter die Freistellungsregelung (régime de franchigia) und müssen keine Mehrwertsteuererklärungen abgeben. Wer jedoch mehrwertsteuerpflichtig ist, muss je nach anwendbarem Regime folgende Erklärungen einreichen:
- Normales Regime: Monatliche Erklärung (Formular Nr. 3310-CA3-SD), einzureichen bis zum 24. des Folgemonats.
- Vereinfachtes Regime: Jährliche Erklärung (Formular Nr. 3517-S CA12), einzureichen bis zum zweiten Werktag nach dem 1. Mai.
- Mehrwertsteuer-Umsatz < 4.000 €/Jahr: Quartalsweise Erklärungen.
- Einheitlicher Steuerpflichtiger (Mehrwertsteuer-Gruppen): Monatliche Erklärung bis zum 24. des Folgemonats.
- E-Commerce (OSS/IOSS): Monatliche oder quartalsweise Erklärungen, auch bei „Nullmeldungen“ (keine Transaktionen).
Alle Mehrwertsteuererklärungen müssen elektronisch über das Steuerkonto des micro-entrepreneur auf der Website impots.gouv.fr eingereicht werden.
Einreichungsmodalitäten der Erklärungen
Die Erklärungen können online oder in einigen Fällen per Papierformular eingereicht werden:
- Umsatzmeldungen für die pauschale Abgeltung: Einreichung möglich über lautoentrepreneur.fr oder per Papierformular.
- Optionen oder Verzichte auf Steuerregime: Können per formlosem Schreiben (datiert und unterzeichnet) oder über die sichere Nachrichtenfunktion im Steuerkonto des Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.
- Mehrwertsteuererklärungen: Verpflichtend elektronisch für alle Regime (normal, vereinfacht, OSS/IOSS).
Wichtige Fristen
Die Fristen für die Erklärungen variieren je nach Art der Verpflichtung:
- Pauschale Abgeltung der Einkommensteuer: Option/Verzicht bis 30. September des Vorjahres; periodische Meldungen monatlich oder quartalsweise.
- Mehrwertsteuer:
- Normales Regime: Monatliche Erklärung bis zum 24. des Folgemonats.
- Vereinfachtes Regime: Jährliche Erklärung bis zum zweiten Werktag nach dem 1. Mai.
- Umsatz < 4.000 €/Jahr: Quartalsweise Erklärungen.