Welche Steuererklärungen muss ein *micro-entrepreneur* einreichen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

Ein micro-entrepreneur in Frankreich muss verschiedene Steuererklärungen abgeben, die je nach gewähltem Steuerregime und Art der Tätigkeit variieren. Die wichtigsten Erklärungen betreffen den Umsatz (chiffre d’affaires) oder die Einnahmen (recettes), die jährliche Einkommensteuererklärung, die Mehrwertsteuererklärungen (falls zutreffend) sowie Mitteilungen zu Optionen oder Verzichten auf spezifische Steuerregime.

Zusammenfassung (TLDR)

Micro-entrepreneurs müssen Steuererklärungen einreichen, die den Umsatz oder die Einnahmen, die jährliche Einkommensteuererklärung und – falls zutreffend – die Mehrwertsteuererklärungen umfassen. Die Modalitäten und Fristen hängen vom gewählten Steuerregime ab.

Pflichtige Erklärungen für alle micro-entrepreneurs

Alle micro-entrepreneurs müssen den Umsatz oder die Einnahmen bei der zuständigen Sozialbehörde über das Einheitsportal (guichet unique) melden. Diese Erklärung ersetzt die traditionelle Einkommensteuererklärung für den beruflichen Teil, befreit jedoch nicht davon, den jährlichen Gesamtbetrag in der Einkommensteuererklärung Nr. 2042-C-PRO anzugeben.

Spezifische Erklärungen nach Steuerregime

Wer sich für die pauschale Abgeltung der Einkommensteuer (versement libératoire de l’IR) entscheidet, muss den Umsatz oder die Einnahmen monatlich oder quartalsweise melden. Die Option für dieses Regime muss bis zum 30. September des Vorjahres ausgeübt werden, in dem sie gelten soll. Die gezahlten Beträge sind nicht erstattbar, Überschüsse können jedoch mit der Einkommensteuer des Folgejahres verrechnet werden.

Die jährliche Einkommensteuererklärung (Formular 2042-C-PRO) bleibt verpflichtend, selbst wenn keine weiteren Zahlungen zu leisten sind: Der Gesamtbetrag des Umsatzes oder der Einnahmen muss im Formular angegeben werden.

Mehrwertsteuererklärungen: Wann und wie

Micro-entrepreneurs unterliegen der Mehrwertsteuer (TVA) nur, wenn sie die für ihre Branche geltenden Freigrenzen überschreiten. Andernfalls fallen sie unter die Freistellungsregelung (régime de franchigia) und müssen keine Mehrwertsteuererklärungen abgeben. Wer jedoch mehrwertsteuerpflichtig ist, muss je nach anwendbarem Regime folgende Erklärungen einreichen:

Alle Mehrwertsteuererklärungen müssen elektronisch über das Steuerkonto des micro-entrepreneur auf der Website impots.gouv.fr eingereicht werden.

Einreichungsmodalitäten der Erklärungen

Die Erklärungen können online oder in einigen Fällen per Papierformular eingereicht werden:

Wichtige Fristen

Die Fristen für die Erklärungen variieren je nach Art der Verpflichtung:

*Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine persönliche Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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