TLDR: Ein Unternehmen ist in Frankreich steuerpflichtig, wenn es dort eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit ausübt, über eine betriebliche Niederlassung verfügt oder Immobilientransaktionen durchführt – selbst ohne dauerhafte physische Präsenz. Für EU-/EWR-Unternehmen gelten spezifische Regelungen.
Regelmäßige gewerbliche Tätigkeit
Ein ausländisches Unternehmen unterliegt in Frankreich der Körperschaftsteuer (IS), wenn es auf französischem Staatsgebiet eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dazu zählen wiederholte oder organisierte Vorgänge wie:
- Werbeaufträge von französischen Kunden
- Finanztransaktionen (Darlehensvergabe, Bürgschaften)
Betriebliche Niederlassung
Die Existenz einer betrieblchen Niederlassung in Frankreich – etwa einer Zweigniederlassung, eines Büros oder eines Betriebsstätten – macht ein ausländisches Unternehmen steuerpflichtig. Dazu gehören auch feste Geschäftsorte, an denen das Unternehmen ganz oder teilweise tätig ist.
Immobilientransaktionen
Ein ausländisches Unternehmen, das in Frankreich gewerbliche oder Wohnimmobilien besitzt und vermietet, unterliegt der IS auf Mieteinnahmen – unabhängig von einer regelmäßigen gewerblichen Tätigkeit oder einer betrieblichen Niederlassung.
EU-/EWR-Unternehmen
Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können die fiktive Gewinnausschüttung vermeiden, wenn sie:
- in ihrem Sitzland tatsächlich besteuert werden,
- die Gewinne in Frankreich reinvestieren.
Ausnahmen und Einschränkungen
Intragruppen-Finanztransaktionen (z. B. Zinsen oder Lizenzgebühren, die eine französische Zweigniederlassung an die ausländische Muttergesellschaft zahlt) sind nicht abzugsfähig, wenn sie aus dem Eigenkapital des ausländischen Unternehmens stammen.