Kann ein aus Frankreich geführtes ausländisches Unternehmen in Frankreich steuerpflichtig werden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

TLDR: Ein Unternehmen ist in Frankreich steuerpflichtig, wenn es dort eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit ausübt, über eine betriebliche Niederlassung verfügt oder Immobilientransaktionen durchführt – selbst ohne dauerhafte physische Präsenz. Für EU-/EWR-Unternehmen gelten spezifische Regelungen.

Regelmäßige gewerbliche Tätigkeit

Ein ausländisches Unternehmen unterliegt in Frankreich der Körperschaftsteuer (IS), wenn es auf französischem Staatsgebiet eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dazu zählen wiederholte oder organisierte Vorgänge wie:

Betriebliche Niederlassung

Die Existenz einer betrieblchen Niederlassung in Frankreich – etwa einer Zweigniederlassung, eines Büros oder eines Betriebsstätten – macht ein ausländisches Unternehmen steuerpflichtig. Dazu gehören auch feste Geschäftsorte, an denen das Unternehmen ganz oder teilweise tätig ist.

Immobilientransaktionen

Ein ausländisches Unternehmen, das in Frankreich gewerbliche oder Wohnimmobilien besitzt und vermietet, unterliegt der IS auf Mieteinnahmen – unabhängig von einer regelmäßigen gewerblichen Tätigkeit oder einer betrieblichen Niederlassung.

EU-/EWR-Unternehmen

Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können die fiktive Gewinnausschüttung vermeiden, wenn sie:

  1. in ihrem Sitzland tatsächlich besteuert werden,
  2. die Gewinne in Frankreich reinvestieren.

Ausnahmen und Einschränkungen

Intragruppen-Finanztransaktionen (z. B. Zinsen oder Lizenzgebühren, die eine französische Zweigniederlassung an die ausländische Muttergesellschaft zahlt) sind nicht abzugsfähig, wenn sie aus dem Eigenkapital des ausländischen Unternehmens stammen.

*Hinweis:* Dieser Inhalt dient nur zur Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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