Ein Freelancer in Frankreich muss die Mehrwertsteuer (MwSt.) nur dann in Rechnung stellen, wenn er nicht unter eine Freigrenzenregelung oder spezifische Befreiungen fällt. Andernfalls gelten die allgemeinen MwSt.-Regeln, mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen oder Arten von Transaktionen.
Wer unterliegt der Mehrwertsteuer?
In Frankreich unterliegen alle Personen, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, ihrer steuerlichen Situation oder der Art ihrer Dienstleistung, der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Freelancer, die als MwSt.-pflichtig gelten, es sei denn, sie profitieren von einer Befreiung oder einer Freigrenzenregelung.
Freigrenzenregelung
Freelancer, die unter die Freigrenzenregelung (Art. 293 B oder 293 B bis des Code Général des Impôts) fallen, müssen auf ihren Rechnungen keine MwSt. ausweisen. In diesen Fällen müssen die Rechnungen ausdrücklich den Vermerk enthalten: "TVA non applicable, article 293 B du CGI" (MwSt. nicht anwendbar, Artikel 293 B des CGI).
Ausnahmen und Sonderfälle
Bestimmte Berufsgruppen, wie Anwälte und Urheber geistigen Eigentums, unterliegen speziellen Regeln für die MwSt.-Abrechnung. Beispielsweise müssen Anwälte, die nicht unter die Freigrenzenregelung fallen, die MwSt. zusätzlich zu den in der Gebührenordnung festgelegten Honoraren in Rechnung stellen.
Befreite Transaktionen
Von der MwSt. befreite Transaktionen erfordern keine MwSt.-Abrechnung. Darüber hinaus können Freelancer im Pauschalsteuersystem die MwSt. zum auf die ausgeführten Leistungen anwendbaren Satz in Rechnung stellen.
Nicht ansässige Freelancer
Nicht in Frankreich ansässige Freelancer ohne feste Niederlassung in Frankreich haben unterschiedliche MwSt.-Pflichten, je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Bei Dienstleistungen, die von einem nicht ansässigen Freelancer erbracht werden, ist die MwSt. vom französischen Auftraggeber (Reverse-Charge-Verfahren) zu entrichten, sofern dieser in Frankreich der MwSt. unterliegt.
Rechnungspflichten
Rechnungen, die von Freelancern unter der MwSt.-Freigrenze ausgestellt werden, dürfen keine MwSt. ausweisen und müssen den spezifischen Vermerk zur Freigrenzenregelung enthalten. Transparente Vermittler müssen den Gesamtumsatz für die MwSt.-Freigrenze berücksichtigen.