Wie erkläre ich Leistungen, die an ausländische Kunden in Rechnung gestellt werden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

Zusammenfassung: Freiberufler und Einzelunternehmer in Frankreich müssen Leistungen, die an ausländische Kunden in Rechnung gestellt werden, erklären – selbst wenn diese von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind. Die Regeln variieren je nachdem, ob der Kunde in der EU oder außerhalb der EU ansässig ist. Die Erklärung erfolgt über den Online-Dienst DES für EU-Kunden und durch buchhalterische Erfassung für Kunden außerhalb der EU. Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Meldepflichten

Leistungen, die an ausländische Kunden in Rechnung gestellt werden, müssen erklärt werden – auch wenn sie von der MwSt. befreit sind. Die Meldevorschriften hängen vom Standort des Kunden (EU oder Nicht-EU) und der Art der Leistung (MwSt.-pflichtig oder befreit) ab.

MwSt-Identifikationsnummer

Die individuelle MwSt-Identifikationsnummer muss auf Rechnungen für in Frankreich MwSt-pflichtige Vorgänge angegeben werden. Diese Nummer wird Steuerpflichtigen zugewiesen, die Vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze tätigen. Steuerpflichtige, die keine vorsteuerabzugsberechtigten Umsätze tätigen, sind von dieser Angabe befreit.

Meldeverfahren

Für EU-Kunden erfolgt die Meldung über den Online-Dienst DES, der auf dem Portal douane.gouv.fr verfügbar ist. Für Kunden außerhalb der EU müssen befreite Leistungen buchhalterisch erfasst werden, unterstützt durch Bestätigungen des Kunden und Kopien der Rechnungen.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten:

Fristen und Berichtigungen

Die DES-Meldung für EU-Kunden muss vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Quartalsende eingereicht werden. Korrekturen sind unverzüglich über eine berichtigende Meldung im selben Online-Dienst vorzunehmen.

Fehler und Regularisierungen

Bei Fehlern in der MwSt.-Abrechnung muss eine Gutschrift ausgestellt werden, um die MwSt. zu stornieren, und eine berichtigende Meldung eingereicht werden. Leistungen, die in Frankreich erbracht, aber an ausländische Kunden in Rechnung gestellt werden, gelten nicht als in Frankreich erzielte Einnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit Geschäften mit ausländischen Kunden stehen.

Schwellenwerte und spezifische Regeln

Die Schwelle von 10.000 € für Leistungen an nicht steuerpflichtige EU-Kunden bestimmt die Anwendung der französischen MwSt.-Regeln:

*Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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