Zusammenfassung: Die Quellensteuer (PAS) ist ein System zur direkten Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle, das in Frankreich am 1. Januar 2019 eingeführt wurde. Dieses Verfahren beseitigt die zeitliche Verzögerung zwischen dem Erhalt von Einkünften und der Zahlung der Steuern, indem der Steuerabzug zeitgleich mit der Auszahlung des Einkommens durch den Arbeitgeber oder die auszahlende Stelle erfolgt. Das System basiert auf einem vom Fiskus berechneten Abzugssatz, der sich aus der vom Steuerpflichtigen deklarierten Situation ergibt – ohne die Berechnungsregeln der Steuer selbst zu ändern.
Was ist die Quellensteuer (Prélèvement à la Source)?
Die Quellensteuer (PAS) ist ein System zur direkten Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle, das in Frankreich seit dem 1. Januar 2019 gilt. Dieses Verfahren eliminiert die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt von Einkünften und der Steuerzahlung, indem der Abzug unmittelbar bei der Auszahlung des Einkommens durch den Arbeitgeber oder die zahlende Stelle erfolgt.
Wer unterliegt der Quellensteuer?
Die Quellensteuer gilt für alle in Frankreich steuerpflichtigen residents, die steuerpflichtige Einkünfte beziehen. Die Pflicht zur Einbehaltung obliegt dem Schuldner (Arbeitgeber, Rentenkasse usw.), der die Steuer bei der Auszahlung des Einkommens einbehält und an die Steuerbehörde abführt.
Falls das Einkommen von einem nicht in Frankreich ansässigen Schuldner gezahlt wird, muss dieser einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennen – ausgenommen, er ist in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land mit gleichwertigen Amtshilfeabkommen ansässig.
Wie wird die Bemessungsgrundlage für den Abzug berechnet?
Die Bemessungsgrundlage – also die steuerpflichtige Basis, auf die der Abzugssatz angewendet wird – variiert je nach Art des Einkommens:
- Bei Gehältern besteht sie aus dem steuerpflichtigen Nettobetrag, abzüglich der abziehbaren Sozialabgaben und des abziehbaren Teils der Contribution Sociale Généralisée (CSG). Berufliche Aufwendungen (Pauschal- oder tatsächliche Kosten) werden nicht von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen.
- Bei Renten und Leibrenten entspricht sie dem brutto steuerpflichtigen Betrag, ebenfalls abzüglich der Sozialabgaben und der abziehbaren CSG.
Wie wird der Abzugssatz bestimmt?
Der vom Schuldner angewandte Abzugssatz wird von der Steuerbehörde mitgeteilt und basiert auf der familiären und finanziellen Situation, die der Steuerpflichtige in seiner Erklärung angibt. Falls kein personalisierter Satz vorliegt, wird ein Standardabzugssatz gemäß Artikel 204 H des Code général des impôts (CGI) angewendet.
Anpassung und Aussetzung des Steuerabzugs
Der Steuerpflichtige kann den Quellensteuersatz anpassen, wenn er der Meinung ist, dass der monatlich einbehaltene Betrag um mehr als 5 % von dem Betrag abweicht, der ohne Anpassung fällig wäre. Der Antrag muss bei der Steuerbehörde eingereicht werden, die die Plausibilität der Schätzung prüft.
Zudem ist eine Aussetzung der monatlichen Abzüge möglich, wenn der Steuerpflichtige davon ausgeht, dass die bereits einbehaltenen Beträge die für das laufende Jahr geschuldete Steuer decken. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres gestellt werden.
Pflichten des Schuldners
Der Schuldner ist verpflichtet,
- den von der Steuerbehörde mitgeteilten Quellensteuersatz innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt anzuwenden,
- die einbehaltenen Beträge monatlich an den Fiskus abzuführen,
- der Steuerbehörde monatlich die einbehaltenen Beträge für jeden Begünstigten zu melden.
Jährliche Einkommensteuererklärung
Die Quellensteuer ersetzt nicht die jährliche Einkommensteuererklärung, die weiterhin verpflichtend ist, um mögliche Unterschiede zwischen den vorgenommenen Abzügen und der tatsächlich geschuldeten Steuer auszugleichen. Das System ändert nicht die Berechnungsregeln der Einkommensteuer, sondern vorverlagert lediglich die Zahlung, wodurch die bisherige einjährige Verzögerung entfällt.
Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.