TLDR: Sie können den Ort der Besteuerung nicht allein anhand Ihres Wohnorts und Ihres Arbeitsorts bestimmen. Wenn Sie in Frankreich steuerpflichtig sind, legt Artikel 10 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs den Ort der Steuerfestsetzung in Frankreich anhand Ihres Wohnsitzes fest. Wenn Sie unter den Voraussetzungen von Artikel 81 A als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt sind, kann unter bestimmten Bedingungen eine französische Steuerbefreiung gelten.
Der Ort der Besteuerung ergibt sich nicht automatisch
Die Tatsache, dass Sie in Frankreich leben und im Ausland arbeiten, reicht für sich allein nicht aus, um zu bestimmen, in welchem Staat Ihre Einkommensteuer geschuldet wird.
Wenn Sie in Frankreich steuerpflichtig sind und dort nur einen Wohnsitz haben, wird die Steuer am Ort dieses Wohnsitzes festgesetzt. Wenn Sie mehrere Wohnsitze in Frankreich haben, wird sie an dem Ort festgesetzt, an dem Sie vermutlich Ihre Hauptniederlassung haben. Diese Regel bestimmt den Ort der Steuerfestsetzung in Frankreich; sie erlaubt für sich allein jedoch nicht den Schluss, dass Ihr Gehalt eher in Frankreich als im Ausland steuerpflichtig ist.
Wann Artikel 81 A Anwendung finden kann
Artikel 81 A betrifft Personen, die im Sinne von Artikel 4 B des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs in Frankreich ansässig sind, eine unselbstständige Tätigkeit ausüben und von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Staat als Frankreich und als den Staat entsandt werden, in dem dieser Arbeitgeber niedergelassen ist.
In diesem Rahmen können die Gehälter, die der im Entsendestaat ausgeübten Tätigkeit entsprechen, von der Einkommensteuer befreit werden. Sie können diese Regelung daher nicht auf jede Person ausweiten, die in Frankreich wohnt und im Ausland arbeitet.
Der Arbeitgeber muss in Frankreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sein, der mit Frankreich ein Abkommen über Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung geschlossen hat.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die vollständige Steuerbefreiung kann gelten, wenn Sie nachweisen, dass die betreffenden Vergütungen in dem Staat, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben, tatsächlich einer Einkommensteuer unterworfen wurden, die mindestens zwei Dritteln der Steuer entspricht, die in Frankreich auf derselben Bemessungsgrundlage geschuldet gewesen wäre.
Für diesen Vergleich müssen Sie die französischen Regeln zur Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage und des Familienquotienten zugrunde legen und dabei von den sonstigen Einkünften absehen, die Sie oder Ihre Familienmitglieder bezogen haben. Der im Ausland entrichtete Steuerbetrag bildet den anderen Vergleichswert.
Für bestimmte, in Artikel 81 A abschließend aufgeführte Tätigkeiten kann eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: Die Tätigkeit muss während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten länger als 183 Tage ausgeübt worden sein. Diese Voraussetzung betrifft insbesondere bestimmte Baustellen, die Errichtung oder den Betrieb von Industrieanlagen, die Erforschung oder Gewinnung natürlicher Ressourcen sowie die Schifffahrt. Sie stellt keine Mindestdauer dar, die für jede im Ausland ausgeübte Arbeit gilt.
Was Sie daraus schließen können
Sie müssen zunächst feststellen, ob Sie in Frankreich steuerpflichtig sind und ob Ihre Situation der besonderen Regelung von Artikel 81 A entspricht. Das alleinige Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Ausland reicht weder aus, um eine Steuerbefreiung in Frankreich festzustellen, noch um automatisch das Land zu bestimmen, in dem die Steuer geschuldet wird.
Wenn Sie sich auf die Steuerbefreiung aufgrund der Besteuerung im Ausland berufen, müssen Sie die tatsächliche Besteuerung der Vergütungen und die Einhaltung der Zwei-Drittel-Schwelle nachweisen können. Der Nachweis kann grundsätzlich im Wege eines Einspruchs innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Fristen erbracht werden; die verfügbaren Informationen präzisieren weder die konkret beizufügenden Unterlagen noch die Fristen in Zahlen.