Zusammenfassung: Um Einkünfte in Fremdwährung zu deklarieren, verwenden Sie den Wechselkurs am Tag des Eingangs oder den jährlichen Durchschnittskurs der Banque de France. Diese Regeln gelten für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich.
Allgemeine Regeln
Um Einkünfte in Fremdwährung zu deklarieren, müssen Sie diese in Euro umrechnen. Zwei Methoden sind zulässig:
- Wechselkurs am Tag des Eingangs oder der Gutschrift auf einem ausländischen Konto: Dies ist die allgemeine Regel. [S002] [S004] [S005]
- Jährlicher Durchschnittskurs: Dies ist eine praktische Regel, die für im Laufe eines Jahres eingegangene Einkünfte anerkannt wird. [S002] [S005] [S008]
Betroffene Steuerpflichtige
Diese Regeln gelten für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, die Einkünfte aus ausländischen Quellen beziehen. Einkünfte aus ausländischen Quellen können aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder wenn der Begünstigte nicht in Frankreich ansässig ist, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden. [S002] [S005] [S008]
Umrechnung der Einkünfte
Einkünfte, die außerhalb Frankreichs eingezahlt und in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt werden, müssen in Euro umgerechnet werden, und zwar gemäß dem Wechselkurs der betreffenden Währung in Paris am Tag ihres Eingangs oder der Gutschrift auf einem ausländischen Konto. [S002] [S004] [S005]
Als praktische Regel ist es zulässig, dass die im Laufe eines Jahres eingegangenen Einkünfte auf der Grundlage des jährlichen Durchschnittskurses der betreffenden Währung in Euro umgerechnet werden. Dieser wird aus den Wechselkursen zum 1. Januar und 31. Dezember des Vorjahres bestimmt, die von der Banque de France festgelegt werden. [S002] [S005] [S008]
Beispiele für die Umrechnung
Zum Beispiel: Wenn der Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken am 31. Dezember 2014 bei 1,2024 Schweizer Franken pro Euro und am 31. Dezember 2015 bei 1,0835 Schweizer Franken pro Euro lag, beträgt der jährliche Durchschnittskurs des Euro in Schweizer Franken für das Jahr 2015 1,1429 Schweizer Franken pro Euro. [S008]
Ausnahmen
Einkünfte aus ausländischen Quellen können aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder wenn der Begünstigte nicht in Frankreich ansässig ist, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen werden. [S002] [S008]
Präzisierungen
Es ist nicht spezifiziert, ob der Wechselkurs von der Banque de France oder der EZB für den jährlichen Durchschnittskurs stammen muss. Die offiziellen Quellen beziehen sich auf die Daten der Banque de France für historische Werte. [S002] [S008]
Fazit
Die Umrechnung von Einkünften in Fremdwährung muss entweder mit dem Wechselkurs am Tag des Eingangs oder mit dem von der Banque de France veröffentlichten jährlichen Durchschnittskurs erfolgen. Diese Regeln gelten für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich.